Rechtsprechung zu § 15 WHG
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BGH, 15.03.2001 - III ZR 154/00
a) Gegen den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der betroffene Dritte nach § 11 Abs. 1 WHG auch dann keinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, wenn nachteilige Wirkungen der bewilligten Gewässerbenutzung bei Erteilung der Bewilligung nicht voraussehbar waren. Dasselbe kann für vom Wasserhaushaltsgesetz aufrechterhaltene alte Wasserrechte gelten (hier: nach gemeinem Recht und nach preußischem Wasserrecht verliehene Staurechte).
b) Die Änderung des Zwecks einer Gewässerbenutzung (hier: Umwandlung einer früheren Wassermühle in ein Kleinstwasserkraftwerk) ist von einem nach dem Preußischen Wassergesetz verliehenen oder aufrechterhaltenen Staurecht nicht mehr gedeckt, wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse oder Belange Dritter dadurch in wesentlichem Umfang nachteilig beeinflußt werden.
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BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 16.04
Wasserrecht; altes Recht; Überleitungsregelung; Erlöschen; Eigentumsschutz.
Das ersatzlose Erlöschen eines nach § 86 PrWG sichergestellten alten Wasserrechts ist nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, falls der Weiterbestand des Rechts davon abhängig gemacht wird, dass es zu Zeiten der DDR nach einer Überprüfung in einem geordneten Verfahren durch eine ausdrückliche Entscheidung aufrechterhalten worden ist, obwohl es ein solches Verfahren nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis nicht gab.
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BGH, 24.02.2005 - III ZR 341/04
Im Falle des Widerrufs eines alten Rechts (hier: Staurecht zum Betrieb einer Mühle) durch die Wasserbehörde gegen Entschädigung hat die zu leistende Entschädigung den (Verkehrs-) Wert der Nutzung dieses Rechts auszugleichen, nicht jedoch einen "Ertragswert" im Hinblick auf Einkünfte, die der Inhaber des Rechts als Gegenleistung dafür erzielte, daß er das Recht nicht ausübte.
Nds. WasserG § 33 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1; WHG § 15 Abs. 4 Satz 1
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BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 8.04
Gründe: I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ein altes Wasserrecht besitzt. Er ist Eigentümer eines … an der Saale gelegenen Grundstücks. Auf diesem befindet sich seit 1704 die so genannte P. mühle. Oberhalb des 1723 erbauten Großen … Wehrs zweigt ein Kanal von der Saale ab. An ...
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BVerwG, 03.11.2006 - 10 B 19.06
Flurbereinigung; Planfeststellungsbeschluss; Wege- und Gewässerplan; Beurteilung der Sach- und Rechtslage; maßgeblicher Zeitpunkt; Widerspruchsbescheid; Widerspruchsbehörde; obere Flurbereinigungsbehörde; Entscheidungsbefugnis; Änderung; Aufhebung; Nachmeldung eines FFH-Gebietes.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Wege- und Gewässerplans gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG durch die Widerspruchsbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
Daher hat die obere Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über den zulässigen Widerspruch eines anerkannten Naturschutzvereins zu berücksichtigen, dass ein im Plangebiet gelegenes Gewässersystem nach Feststellung bzw. Genehmigung des Plans in das Nachmeldeverfahren zur Umsetzung der sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) mit dem Ziel der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete) einbezogen worden ist.
FlurbG § 41 Abs. 1 und 3, §§ 60, 141 Abs. 1; VwGO § 68 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG §§ 70, 74 Abs. 1;FFH-RL Art. 4
