Rechtsprechung zu § 44b WPO
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BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.
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BGH, 14.11.2005 - AnwZ (B) 83/04
a) Das Verbot der Sternsozietät ist zur Zeit nicht verfassungswidrig.
b) Das Verbot der Sternsozietät gilt auch für die Anwaltsaktiengesellschaft.
GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; BRAO § 59a Abs. 1 Satz 1, § 59e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
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BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01 - Rechtsanwaltsgesellschaft
Die Vorschrift des § 59k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.
Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zulässigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.
UWG § 1; BRAO § 59k; BORA § 9
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BFH, 23.11.2000 - IV R 48/99
1. Eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zusammensetzt, ist nicht bereits vom Grundsatz her als gewerbliche Mitunternehmerschaft einzustufen.
2. Eine aus einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt bestehende GbR kann freiberuflich tätig sein, wenn die Gesellschafter nur auf ihrem jeweiligen Fachgebiet tätig werden und ihre Arbeitsergebnisse in ein Gutachten einbringen, das für einen Auftraggeber der GbR bestimmt ist.
3. Ein Diplom-Dokumentar (FH) ist in der Regel nicht wissenschaftlich tätig.
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
