Rechtsprechung zu § 47 WPO
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BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04

1. Bei mehrfach qualifizierten Berufsträgern sperrt der Freispruch nach einer Berufsordnung nicht die Verfolgung einer möglichen Pflichtverletzung nach einer anderen Berufsordnung, soweit ein bereichsspezifischer disziplinarischer Überhang in der anderen Berufsordnung besteht.

2. Ein auswärtiges Büro, in dem ein Wirtschaftsprüfer ohne Hinweis auf seinen Beruf als Wirtschaftsprüfer und ohne Angebot oder Durchführung berufsspezifischer Kerntätigkeiten lediglich Aufgaben als Insolenzverwalter wahrnimmt, ist keine Zweigniederlassung im Sinne von § 47 und § 38 Nr. 3 WPO.

WPO § 38 Nr. 3, § 47, § 83a Abs. 1, Abs. 3

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BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 9.00

Recht der freien Berufe, Wirtschaftsprüferrecht

Ausnahme; ortsansässiger Leiter; vereidigter Buchprüfer; Zweigniederlassung


Ausnahmen von dem Gebot, dass Zweigniederlassungen von einem ortsansässigen vereidigten Buchprüfer geleitet werden müssen, können in eigener Praxis tätigen vereidigten Buchprüfern nicht bereits dann erteilt werden, wenn ihr Geschäftsumfang erlaubt, mehr als eine berufliche Niederlassung zu betreuen; darüber hinaus müssen atypische Umstände des Einzelfalls die Ausnahme rechtfertigen.

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO -) vom 24. Juli 1961 (BGBl I S. 1049) i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl I S. 154, 161) §§ 3, 47, 129 ff.

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BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 6.00

Recht der freien Berufe, Wirtschaftsprüferrecht

Auswärtige Beratungsstelle; Steuerberater; vereidigter Buchprüfer; Zweigniederlassung


Wer als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer bestellt ist, kann ohne Bindung an die für Zweigniederlassungen vereidigter Buchprüfer geltenden Anforderungen der Wirtschaftsprüferordnung auswärtige Beratungsstellen nach dem Steuerberatungsgesetz unterhalten, wenn in diesen ausschließlich Hilfe in Steuersachen geleistet und insoweit die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer" nicht geführt wird.

GG Art. 12 Abs. 1; Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 16. August 1961; (BGBl I S. 1301) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2000 (BGBl I S. 874) §§ 1, 3, 32, 34; Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO -) vom 24. Juli 1961 (BGBl I S. 1049) i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl I S. 154, 161) §§ 3, 43, 47, 128 ff.

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BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 12/02

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 59i Abs. 2 BRAO

BRAO § 59i Abs. 2; BORA § 33 Abs. 2

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