Rechtsprechung zu § 49 WPO
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BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
1. Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlußprüfer tätig ist oder werden soll, i. S. d. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB.
2. Allein ein Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zugrundeliegenden Vertrags.
HGB § 271 Abs. 2, § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; WirtschaftsprüferO § 49; BGB § 134
