Rechtsprechung zu § 2a WpHG
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BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05
a) Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG.
b) Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des § 2a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.
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BVerwG, 24.04.2002 - 6 C 2.02
Beschränkung, Broker, Derivate, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung, Einlagenkreditinstitut, Finanzkommissionsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung, Futures, Gemeinschaftskonto, Kapitalverkehr, Kunde, Kundengelder, Margins, Missstand, Optionshandel, Organismus für gemeinsame Anlagen, Poolkonto, Sammelkonto, Trennung von Kundengeldern, Termingeschäfte, Treuhandkonto, Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, Wertpapierhandel.
Das an Wertpapierdienstleistungsunternehmen gerichtete Gebot des § 34 a WpHG zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern bei einem Einlagenkreditinstitut verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Kunde im Sinne des § 34 a WpHG ist eine natürliche oder juristische Person oder ein sonst rechtsfähiger Organismus, der dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als (potenzieller) Anleger gegenübertritt.
Die Vermischung der Gelder verschiedener Kunden auf einem im Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für gemeinsame Rechnung der Anleger geführten "Gemeinschaftskonto" bei einem Einlagenkreditinstitut missachtet das Gebot der Trennung der Gelder der Kunden.
WpHG § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 4, § 2 a Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 34 a, § 37; KAGG § 1 Abs. 1, 3 und 6, § 3, § 6, § 7 a ff., § 8 ff., § 11, § 12, § 25 a ff., 26 ff., 37 a ff., 37 h ff.; KWG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 d, § 32, § 53 b Abs. 1; EG Art. 49; RL 85/ 611/ EWG Art. 1, Art. 4; RL 88/ 361/ EWG; RL 93/ 22/ EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 10, Art. 14 ff.; RL 95/ 26/ EG
