Rechtsprechung zu § 31 WpHG
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BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

a) Ohne eine vertragliche Regelung trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von Aufträgen über Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG, § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse, die Rahmenvereinbarung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und die Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte ändern daran nichts.

b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko von Stillhalteroptionsgeschäften bekannt ist, darüber zu informieren, welche Sicherheiten es bei Stillhalteroptionsgeschäften nach den Margin-Bestimmungen der Deutschen Terminbörse beanspruchen könnte.

c) § 33 WpHG hat keine anlegerschützende Funktion.

d) § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse hat als öffentlich-rechtliche Satzung keine zivilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung.

e) Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befragung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet.

WpHG §§ 31, 33; Börsenordnung der Deutschen Terminbörse § 34; Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Nr. 4

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BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die Bank grundsätzlich nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld.

b) § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.

c) Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbindungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausreichendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entnehmen ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht.

d) Die Vermutung "aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt auch dann, wenn es für den aufzuklärenden Teil vernünftigerweise zwei Handlungsalternativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils geeignet gewesen wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden.

e) Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines Börsenhandels ausgeübt werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihres Börsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen.

BGB §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 269, 666; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 15

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BVerwG, 24.04.2002 - 6 C 2.02

Beschränkung, Broker, Derivate, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung, Einlagenkreditinstitut, Finanzkommissionsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung, Futures, Gemeinschaftskonto, Kapitalverkehr, Kunde, Kundengelder, Margins, Missstand, Optionshandel, Organismus für gemeinsame Anlagen, Poolkonto, Sammelkonto, Trennung von Kundengeldern, Termingeschäfte, Treuhandkonto, Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, Wertpapierhandel.

Das an Wertpapierdienstleistungsunternehmen gerichtete Gebot des § 34 a WpHG zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern bei einem Einlagenkreditinstitut verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Kunde im Sinne des § 34 a WpHG ist eine natürliche oder juristische Person oder ein sonst rechtsfähiger Organismus, der dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als (potenzieller) Anleger gegenübertritt.

Die Vermischung der Gelder verschiedener Kunden auf einem im Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für gemeinsame Rechnung der Anleger geführten "Gemeinschaftskonto" bei einem Einlagenkreditinstitut missachtet das Gebot der Trennung der Gelder der Kunden.

WpHG § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 4, § 2 a Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 34 a, § 37; KAGG § 1 Abs. 1, 3 und 6, § 3, § 6, § 7 a ff., § 8 ff., § 11, § 12, § 25 a ff., 26 ff., 37 a ff., 37 h ff.; KWG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 d, § 32, § 53 b Abs. 1; EG Art. 49; RL 85/ 611/ EWG Art. 1, Art. 4; RL 88/ 361/ EWG; RL 93/ 22/ EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 10, Art. 14 ff.; RL 95/ 26/ EG

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BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

BGB §§ 276, 676; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

a) Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen (Bestätigung von BGHZ 142, 345). Das gilt - jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht - auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben.

b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Aufträge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.

WpHG § 31

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BGH, 24.07.2001 - XI ZR 329/00

Zu Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Optionsfrist.

BGB §§ 276, 675 Abs. 2; WpHG § 31

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BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

a) Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte.

b) Die von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelte Informationsschrift "Wichtige Information über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (abgedruckt in WM 1989, 1183 ff. = ZIP 1989, 1158 ff.) genügt den Anforderungen zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit auch für Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen.

c) Discount-Broker, die sich ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger wenden, jede Beratung ablehnen und lediglich Order ausführen, unterliegen nur reduzierten Aufklärungspflichten, die grundsätzlich durch Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllt werden können.

BGB §§ 762, 764; BörsG §§ 50, 53, 58; WpHG § 31

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BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

a) Verträge über Indexzertifikate sind keine Börsentermingeschäfte.

b) Zur Pflicht von Direkt-Brokern, Anleger beim Erwerb von Aktien oder Indexzertifikaten des Neuen Marktes auf Abweichungen von zuvor erklärten Zielvorstellungen hinzuweisen.

BörsG § 50, § 53 a. F.; WpHG § 31

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BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

BAWeRL vom 9. Mai 2000 Abschnitt D Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern.

WpHG §§ 31, 32, 34

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BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07

a) § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

b) Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesem nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

BGB § 823 Abs. 2, § 826; WpHG § 32 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 9. September 1998)

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