Rechtsprechung zu § 32 WpHG
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BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07

a) § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

b) Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesem nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

BGB § 823 Abs. 2, § 826; WpHG § 32 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 9. September 1998)

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BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

BAWeRL vom 9. Mai 2000 Abschnitt D Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern.

WpHG §§ 31, 32, 34

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BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

BGB §§ 276, 676; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

a) Ohne eine vertragliche Regelung trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von Aufträgen über Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG, § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse, die Rahmenvereinbarung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und die Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte ändern daran nichts.

b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko von Stillhalteroptionsgeschäften bekannt ist, darüber zu informieren, welche Sicherheiten es bei Stillhalteroptionsgeschäften nach den Margin-Bestimmungen der Deutschen Terminbörse beanspruchen könnte.

c) § 33 WpHG hat keine anlegerschützende Funktion.

d) § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse hat als öffentlich-rechtliche Satzung keine zivilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung.

e) Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befragung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet.

WpHG §§ 31, 33; Börsenordnung der Deutschen Terminbörse § 34; Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Nr. 4

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BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

Nutzt ein Anlageberater und -vermittler das Kapital eines Anlegers, um Provisionen zu "schinden" (churning), so kommt eine deliktische Haftung des Brokers für die Verluste des Anlegers wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Verhalten des Anlageberaters und -vermittlers in Betracht. Der Tatrichter kann den Mittäter- oder Gehilfenvorsatz des Brokers auf Grund geeigneter Indizien wie etwa einer zwischen ihm und dem Anlageberater und -vermittler bestehenden Rückvergütungsvereinbarung (kick-back) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles feststellen.

BGB § 826, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

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BGH, 24.07.2001 - XI ZR 329/00

Zu Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Optionsfrist.

BGB §§ 276, 675 Abs. 2; WpHG § 31

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