Rechtsprechung zu § 35 WpHG
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BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

a) Ohne eine vertragliche Regelung trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von Aufträgen über Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG, § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse, die Rahmenvereinbarung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und die Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte ändern daran nichts.

b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko von Stillhalteroptionsgeschäften bekannt ist, darüber zu informieren, welche Sicherheiten es bei Stillhalteroptionsgeschäften nach den Margin-Bestimmungen der Deutschen Terminbörse beanspruchen könnte.

c) § 33 WpHG hat keine anlegerschützende Funktion.

d) § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse hat als öffentlich-rechtliche Satzung keine zivilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung.

e) Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befragung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet.

WpHG §§ 31, 33; Börsenordnung der Deutschen Terminbörse § 34; Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Nr. 4

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BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

BAWeRL vom 9. Mai 2000 Abschnitt D Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern.

WpHG §§ 31, 32, 34

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BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05

a) Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG.

b) Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des § 2a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.

WpHG § 2 Abs. 4, §§ 2a, 37a; KWG § 32 Abs. 1

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EuGH, 22.11.2005 - C-384/02

"Richtlinie 89/ 592/ EWG - Insider-Geschäfte - Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte - Verbot"

1. Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/ 592/ EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte verbietet es, dass eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer Gesellschaft oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Verbindungsausschusses eines Konzerns Insider-Informationen erhält, diese Informationen an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation weitergibt, in der diese Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind und die diese Person als Mitglied des Verbindungsausschusses gewählt hat, soweit nicht

- ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe und der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben besteht und

- diese Weitergabe für die Ausübung dieser Arbeit oder dieses Berufes oder für die Erfüllung dieser Aufgaben unerlässlich ist.

Im Rahmen seiner Prüfung muss das nationale Gericht im Licht der anwendbaren nationalen Vorschriften insbesondere Folgendem Rechnung tragen:

- dem Umstand, dass diese Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Insider-Informationen eng auszulegen ist;

- dem Umstand, dass jede zusätzliche Weitergabe die Gefahr vergrößern kann, dass diese Informationen mit einem der Richtlinie 89/ 592 zuwiderlaufenden Ziel ausgenutzt werden, und

- der Sensibilität der Insider-Information.

2. Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/ 592 verbietet eine Weitergabe von Insider-Informationen durch den Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation an Mitarbeiter wie die in der dritten und der vierten Frage bezeichneten, soweit nicht die in der Antwort auf die erste und die zweite Frage genannten Bedingungen erfüllt sind.

Im Rahmen seiner Prüfung hat das nationale Gericht im Licht der anwendbaren nationalen Vorschriften insbesondere die ebenfalls in dieser Antwort genannten Kriterien zu berücksichtigen.

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