Rechtsprechung zu § 1025 ZPO
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BGH, 27.05.2004 - III ZB 53/03
a) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.
b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.
a) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.
b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.
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BGH, 25.09.2003 - III ZB 68/02
1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.
2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, UNÜ) Art. VII Abs. 1; ZPO §§ 1025 Abs. 4; 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1
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BGH, 21.09.2005 - III ZB 18/05
a) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1025 ff ZPO) und die (nationalen) Kollisionsregeln sowie das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht.
b) Unterliegt die Schiedsvereinbarung nach dem - durch den lex fori-Grundsatz bestimmten - internationalen Privatrecht des Exequaturstaates einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich.
Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 - UNÜ) Art. VII Abs. 1
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BGH, 17.01.2008 - III ZR 320/06
a) Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der Aufrechnung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die Gegenforderung beendet wurde (Fortführung von BGHZ 38, 254, 258).
b) Bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs ist die Restitutionsklage entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet.
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BGH, 18.01.2007 - III ZB 35/06
Ein (Teil-) Schiedsspruch ("Partial Award on Jurisdiction"), der für einen Verfahrensabschnitt eine endgültige Kostenentscheidung trifft, kann bezüglich dieser Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt werden.
ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; UNÜ Art. III
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BGH, 01.03.2007 - III ZB 7/06
a) Eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb bestimmter Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den Weg zum staatlichen Gericht zu beschreiten (Aufgabe von RGZ 146, 262).
b) Ein aufgrund einer solchen Schiedsvereinbarung ergangener, nicht "angefochtener" Schiedsspruch ist exequaturfähig.
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BGH, 23.02.2006 - III ZB 50/05
a) Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.
b) Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-) Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat.
ZPO § 1060, § 1063 Abs. 2, § 330; UdSSR: HdlSeeschAbk Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b
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BGH, 17.04.2008 - III ZB 97/06
a) Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersuchen nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht.
b) Ein solcher (einwendungsvernichtender) Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der durch den ausländischen Schiedsspruch verurteilte Antragsgegner bewusst davon absieht, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (hier: Dänemark) zu betreiben.
ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; UNÜ Art. V
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BGH, 13.01.2005 - III ZR 265/03
a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.
b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.
c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.
ZPO § 1031 Abs. 5, § 1040 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1
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BGH, 27.03.2002 - III ZB 43/00
Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.
ZPO § 80 Abs. 1
