Rechtsprechung zu § 104 ZPO
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BGH, 10.05.2007 - VII ZB 110/06

Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/ 05).

RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3; RVG VV Nr. 3202, 3104

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BGH, 13.04.2007 - II ZB 10/06

Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.

RVG VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2

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BGH, 20.12.2005 - X ZB 7/05

Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.

ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05 - Geltendmachung der Abmahnkosten

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 22.09.2005 - IX ZB 91/05

Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZR 247/ 03, ZIP 2005, 817).

InsO § 209 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 104

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BGH, 29.06.2005 - XII ZB 195/04

Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt.

ZPO §§ 240, 104

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BGH, 17.03.2005 - IX ZB 247/03

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlaß eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers unzulässig.

InsO § 210; ZPO § 104

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BGH, 12.05.2004 - XII ZB 226/03

Zur Frage der Kostenerstattung zugunsten einer nicht existenten Partei.

ZPO § 91, § 104

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BGH, 19.11.2003 - IV ZB 20/03

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 3

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BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert, daß die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO).

ZPO §§ 103, 104; BRAGO § 23

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