Rechtsprechung zu § 104 ZPO
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BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 1864/94

Gründe: Die nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ...

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BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 2437/95

Gründe: Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in ...

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BGH, 10.10.2007 - XII ZB 26/05

Eine nichtexistente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zu Lasten des Klägers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch diesen Streit entstandenen Kosten verlangen.

ZPO §§ 50, 91, 104

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BGH, 27.09.2007 - VII ZB 23/07

Wird eine nicht existente Partei verklagt und beruft sie sich auf ihre fehlende rechtliche Existenz, sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Aufwendungen desjenigen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat, um die fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen.

ZPO §§ 50, 91, 104

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BGH, 19.04.2007 - I ZB 47/06 - Consulente in marchi

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.

MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104

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BGH, 25.01.2007 - VII ZB 74/06

Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat.

Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 103, § 104; JVEG § 9

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BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisierende Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsunkundige Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht geführt wird.

ZPO §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 104

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BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06

Über die Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht mehr in der Sache entschieden werden, wenn die Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz aufgehoben oder mit Wirkung für eine am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligte Partei abgeändert worden ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben in einem solchen Fall die Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen.

ZPO §§ 91, 103, 104, 567, 574

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BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05

Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/ 02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/ 03, NJW-RR 2003, 1507).

ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1

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