Rechtsprechung zu § 104 ZPO
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BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.

b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.

c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.

ZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36

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BGH, 14.01.2005 - V ZR 139/04

a) Ein Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages kann nicht mit dem Antrag auf Verurteilung zum Abschluß eines Kaufvertrags, sondern nur in der Weise durchgesetzt werden, daß der Gläubiger den Schuldner auf Annahme eines vom ihm selbst zuvor formgerecht erklärten Angebots oder auf Abgabe eines solchen, von dem Gläubiger später anzunehmenden, Angebots in Anspruch nimmt.

b) Eine Klage auf Abgabe oder Annahme eines Angebots ist zur Verfolgung von Ankaufsansprüchen nach § 61 SachenRBerG nicht zulässig; hierfür stehen nur die Klage nach § 108 SachenRBerG einerseits und nach §§ 104 bis 107 SachenRBerG andererseits zur Verfügung.

c) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann weder über die anzukaufende Fläche noch über den anzusetzenden Kaufpreis oder die Verpflichtung des Nutzers, dem Eigentümer ein Wege- oder Leitungsrecht einzuräumen, entschieden werden. Der Notar hat nach entsprechender Aufklärung in den notariellen Vermittlungsvorschlag auch einen Regelungsvorschlag zu der anzukaufenden Fläche, zu dem Preis und eine Verpflichtung zu der Bestellung eines Wege- oder Leitungsrechts aufzunehmen (Fortführung von Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/ 99, VIZ 2001, 503, 505; Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 239/ 00, NJW 2001, 3053, 3054).

d) Eine Bereinigungslage kann nicht bei jeder baulichen Nutzung angenommen werden, bei der die nach dem Recht der DDR mögliche dingliche oder vergleichbare Absicherung versäumt wurde, sondern nur, wenn die faktische Nutzung des fremden Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

e) Die erforderliche Billigung staatlicher Stellen der DDR muß nicht vor oder im Zusammenhang mit der Vornahme der Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks, sondern kann auch nachträglich erfolgt sein.

f) Kaufgegenstand im Sinne von § 65 SachenRBerG ist der im Grundbuch als einzelnes Grundstück eingetragene Teil der Erdoberfläche. Maßgeblich ist nicht der Zuschnitt bei Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994, sondern der Zuschnitt bei Inkrafttreten des Art. 233 § 2a EGBGB am 22. Juli 1992.

g) Eine Restfläche ist im Sinne von § 27 Abs. 1 SachenRBerG nur dann nicht wirtschaftlich nutzbar, wenn sie auch unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 3 SachenRBerG keinen Zuweg hat.

SachenRBerG §§ 10, 27, 68, 104, 108 ZPO § 894

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BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i. V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/ oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.

RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104, Vorbem. 3 Abs. 3

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BAG, 04.08.2004 - 3 AZB 15/04

Kostenfestsetzung und Gegenstandswert

Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Kosten der Nebenintervenienten.

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BGH, 25.11.2004 - I ZB 16/04

Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Unterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer.

ZPO § 91; UStG § 3 Abs. 9a

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BGH, 05.05.2008 - X ZB 36/07 - Zustellungsbevollmächtigter

Die Anordnung, einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Ausland erfolgen. Für Zustellungen im Inland - gleich in welcher Form - ist eine derartige Möglichkeit nicht eröffnet.

ZPO § 184 Abs. 1

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BGH, 04.03.2008 - VI ZB 72/06

Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153, 235 und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/ 05 - VersR 2006, 1236).

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/ 06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/ 06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/ 06, NJW 2007, 3500).

b) Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/ 05, NJW 2006, 2560 f.).

ZPO § 91 RVG-VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4

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BVerwG, 05.12.2007 - 4 KSt 1007.07

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BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - Berufungsrücknahme

Gründe: I. Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach dem RVG für das Berufungsverfahren.

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