Rechtsprechung zu § 104 ZPO
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BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/ 03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).
RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
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BAG, 16.11.2005 - 3 AZB 45/05
Schadensersatzansprüche gegen Drittschuldner und Kostenfestsetzungsverfahren
Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Festsetzung von Kosten nach einer erfolglosen Drittschuldnerklage.
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BGH, 01.03.2005 - VIII ZB 54/04
Ein Vergleich im Sinne von §§ 23 BRAGO, 779 BGB liegt auch dann vor, wenn die Parteien eines Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich schließen, wonach sich der Beklagte zur Zahlung der von ihm nicht bestrittenen Klageforderung in vom Kläger eingeräumten Raten verpflichtet und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer des Vergleichs übernimmt.
BRAGO § 23; BGB § 779
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BGH, 15.02.2005 - X ARZ 409/04
Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
ZPO § 788 Abs. 2; BRAGO § 19 Abs. 1
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BGH, 16.12.2004 - I ZB 23/04 - Baseball-Caps
a) Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist nur zur Erstattung derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
b) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer Partei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht ersuchten Rechtshilfegericht ist in aller Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen.
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BAG, 01.11.2004 - 3 AZB 10/04
Prozessrecht - Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren Erster Instanz - Verteilung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts und die Beschreitung des unzulässigen Rechtswegs entstehenden Kosten
Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 ZPO hat der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn er sich nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt vertreten lässt.
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BVerwG, 20.07.2004 - 1 WDS-KSt 1.04
Erinnerung; Kostenerstattungsanspruch; Verjährungsfrist; Kostenberechnung; Belege.
1. Zu den Ansprüchen im Sinne des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehört auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch.
2. § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im wehrdienstgerichtlichen Kostenerstattungsverfahren entsprechend anzuwenden.
WBO § 20 Abs. 4; WDO § 140 Abs. 8 Nr. 2, § 142 Satz 2; BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 Satz 1
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BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02
Auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurücknimmt, ist dem Berufungsbeklagten eine zur Kostenfestsetzung angemeldete 13/ 20-Gebühr eines zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten.
ZPO § 91 Abs. 1, 2
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BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01
Ein außergerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht unmittelbar. Einer neuen Klage auf Erfüllung des Vergleichs kann daher, wenn er nicht novierend, sondern lediglich schuldabändernd wirken soll, die fortdauernde Rechtshängigkeit der Streitsache entgegenstehen.
