Rechtsprechung zu § 107 ZPO
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BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06

Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/ 04, NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/ 05, NJW 2006, 2495).

FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574

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BGH, 30.09.2004 - V ZB 16/04

Für die Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist der Bundesgerichtshof nur im Fall einer Vorlage durch das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (teilweise Aufgabe von Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/ 03, NJW 2003, 3133).

FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 574

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BGH, 15.02.2005 - X ARZ 409/04

Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht zuständig.

ZPO § 788 Abs. 2; BRAGO § 19 Abs. 1

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BAG, 04.08.2004 - 3 AZB 15/04

Kostenfestsetzung und Gegenstandswert

Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Kosten der Nebenintervenienten.

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