Rechtsprechung zu § 12 ZPO
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BGH, 16.12.2003 - X ARZ 270/03
Vom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.
ZPO § 29 a
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BGH, 27.05.2003 - IX ZR 203/02
1. Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/ 02, ZIP 2003, 685, 686 f).
2. § 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.
ZPO § 19a, § 545 Abs. 2; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2
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BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02
Gründe: I. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Euskirchen gegen die Beklagte einen Mahnbescheid wegen angeblicher Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall erlassen. Nach Widerspruchserhebung durch die Beklagte ist der Rechtsstreit am 22. Mai 2002 an das Amtsgericht Stuttgart ...
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BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02
a) Die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung ist willkürlich und daher nicht bindend, wenn sie darauf beruht, daß das Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden sollen, nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (im Anschluß an Sen. Beschl. v. 19. 01. 1993 - X ARZ 845/ 92, NJW 1993, 1273).
b) Weist das Gericht die Parteien von sich aus auf eine angebliche, im Gesetz aber nicht vorgesehene Verweisungsmöglichkeit hin, so sind auch der daraufhin vom Kläger gestellte Verweisungsantrag und das Einverständnis des Beklagten mit diesem Antrag nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen.
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BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99
Bei einem an sich gegebenen gemeinschaftlichen Gerichtsstand scheidet die Bestimmung eines abweichenden weiteren Gerichtsstands aus. Das gilt auch dann, wenn die Klageansprüche im Wege der Widerklage verfolgt werden sollen, eine der Parteien jedoch weder an dem Primärprozeß beteiligt ist noch einen eigenen Gerichtsstand am Ort der Widerklage hat.
