Rechtsprechung zu § 120 ZPO
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BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/ 05 - NJW-RR 2007, 628).

ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8

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BGH, 21.09.2006 - IX ZB 305/05

a) Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.

b) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist.

ZPO §§ 114 Satz 1, 120 Abs. 4

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BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann die Partei eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.

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BGH, 31.10.2007 - XII ZB 55/07

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück i. S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/ 07 - FamRZ 2007, 1720).

ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8

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BAG, 26.04.2006 - 3 AZB 54/04

Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Bausparvertrag

Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.

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BAG, 22.12.2003 - 2 AZB 23/03

Nachträgliche Abänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung

Gründe: I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers gestritten. Mit Beschluss vom 8. Juli 2002 bewilligte das Arbeitsgericht dem verheirateten und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichteten Kläger Prozesskostenhilfe in vollem Umfang ...

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BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe.

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BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im Kündigungsschutzprozess

1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO.

2. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.

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BGH, 10.06.2008 - VI ZB 56/07

Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten hat.

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

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BVerwG, 10.12.2004 - 1 B 12.04

Vereinfachtes Berufungsverfahren; Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Ermittlung ausländischen Rechts; ausländische Rechtslage und Rechtspraxis; "eigene Rechtskunde" des Gerichts.

Verfügt das Gericht eine Anhörung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne ausdrückliche Befristung, so muss es einen angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme der Beteiligten abwarten, bevor es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Auch muss es vor einer Entscheidung einen Antrag auf Einräumung einer bestimmten Äußerungsfrist bescheiden.

VwGO § 86 Abs. 1; § 108 Abs. 2; § 125 Abs. 2 Satz 3, § 130 a

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