Rechtsprechung zu § 121 ZPO
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BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i. S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" i. S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.

b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd erreichen.

ZPO § 121 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06

Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.

ZPO § 121 Abs. 3

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BVerwG, 28.01.2004 - 6 PKH 15.03

Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt der Wahl; Beiordnung.

Im sog. Anwaltsprozess gehört die Benennung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO) ebenso zu den Pflichten einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei wie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO. Die Benennung kann jedoch im Unterschied zu dem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag, der innerhalb der Klage- bzw. Rechtsmittelfrist zu stellen ist, noch innerhalb der durch die Prozesskostenhilfebewilligung ausgelösten Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nachgeholt werden.

VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 166; ZPO §§ 117, 121

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BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02

a) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozeßkostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde.

b) Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, zu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist.

InsO § 4; ZPO § 114, § 115, § 121 Abs. 1, Abs. 2

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BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02

Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechtsbeistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.

ZPO § 121 Abs. 2

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BGH, 23.03.2006 - IX ZB 130/05

a) Der für Insolvenzverfahren allgemein entwickelte Rechtssatz, dass ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die er ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Parteiprozess in gleicher Weise.

b) Die Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses wird der Insolvenzverwalter, der über keine volljuristische Ausbildung verfügt, in aller Regel einem Rechtsanwalt übertragen; deshalb ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Antrag auf Anwaltsbeiordnung auch dann zu entsprechen, wenn der Anfechtungsgegner nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

ZPO § 121 Abs. 2; InsVV § 5 Abs. 1

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BGH, 06.04.2006 - IX ZB 169/05

Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist.

ZPO § 121 Abs. 2

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BGH, 11.09.2007 - XII ZB 27/07

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen Antrag regelmäßig sogleich (und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens) ein Rechtsanwalt beizuordnen.

ZPO § 121 Abs. 2

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BVerwG, 09.06.2008 - 5 B 204.07

Prozesskostenhilfe, Bewilligung für den gesamten Rechtszug, Zurückverweisung an das Gericht unterer Instanz, Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, Verfahrensabschnitt, innerer Zusammenhang, Fortwirken der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mangelnde Vertretung im Termin infolge rechtswidriger Versagung von Prozesskostenhilfe, Verletzung rechtlichen Gehörs

Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.

VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 166; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1, § 124 Nr. 1 bis 4

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BGH, 20.12.2005 - VII ZB 94/05

Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.

ZPO § 121 Abs. 2; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2

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