Rechtsprechung zu § 121 ZPO
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107
BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 197/03

Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungsgerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliarvollstreckung nicht in Betracht.

ZPO §§ 114, 121 Abs. 2

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107
BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02

Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, ist bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Antragstellers zwingend. Dies gilt auch, wenn die antragstellende Partei (hier: Insolvenzverwalter) selbst Rechtanwalt ist.

ZPO § 121 Abs. 1

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107
BVerwG, 08.08.2006 - 9 PKH 1.06

Gründe: Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 f., ...

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107
BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04

Gründe: 1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der von ihm benannte und zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt S. beigeordnet (§ 166 VwGO i. V. m. § ...

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BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

1. Wird der armen Partei ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter Anwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag mit letzterem spätestens dadurch zustande, daß der Anwalt im Einverständnis mit der Partei tätig wird.

2. a) Hat die arme Partei vor der Beiordnung eines angestellten Rechtsanwalts dem Prinzipal ein Mandat erteilt, besteht dieser Vertrag auch nach der Beiordnung fort, wenn nichts anderes vereinbart ist.

b) Der angestellte Anwalt haftet in einem solchen Fall nur für eigene Pflichtverletzungen nach der Beiordnung.

3. Das Revisionsgericht kann einen unzulässigen, weil unbestimmten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umdeuten, wenn das Feststellungsinteresse des Klägers ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht werden kann.

BGB § 675 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 559

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107
BVerwG, 23.01.2004 - 7 B 31.03

Gründe: 1. Der Antrag der Kläger, ihnen gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 und ...

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107
BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 124/03

Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.

ZPO § 121 Abs. 2

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BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01

Wird dem Nebenkläger gem. § 397 a I StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 II ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.

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107
BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03

Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts

Gründe: I. Am 8. Januar 2003 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg eine Kündigungsschutzklage und eine Entgeltklage. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Dieser hat seinen Kanzleisitz am Wohnort des Klägers in Köln. In der ...

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107
BAG, 17.09.2007 - 3 AZB 23/06

Prozesskostenhilfe - Zu den die Beiordnung eines Verkehrsanwalts rechtfertigenden besonderen Umständen

Gründe: I. Mit der am 7. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - eingegangenen und der Beklagten am 13. Dezember 2005 zugestellten Klage hat der anwaltlich vertretene Kläger die Beklagte auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 4. 495, 05 Euro brutto in ...

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