Rechtsprechung zu § 122 ZPO
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BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05

Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehrwertsteuer auf die Honorarforderung fordern. Für die arme, zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rechnung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.

ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2

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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2055/97

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.

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BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.

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BVerfG, 07.02.2000 - 1 BvR 1344/99

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2048/96

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.

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BVerfG, 14.09.1999 - 1 BvR 1497/98

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten.

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BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03

Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.

ZPO § 123; GKG § 54 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98

1. Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechtsmittel.

2. Zur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Massearmut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.

KO § 82; BGB § 826

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BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 26/07

Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe

Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung und Abrechnung in Anspruch. Beide sind Rechtsanwälte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat beim Landesarbeitsgericht Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter seiner eigenen Beiordnung beantragt.

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BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Kosten - Kostenerstattung - notwendige Aufwendung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung - Verbandsvertreter - sonstiger Bevollmächtigter - Gleichbehandlung - Rechtsanwalt

Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach § 63 SGB X die Kosten für Bevollmächtigte im erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren zu erstatten sind.

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