Rechtsprechung zu § 123 ZPO
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BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03
Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.
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BVerfG, 07.02.2000 - 1 BvR 1344/99
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2055/97
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.
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BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.
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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2048/96
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.
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BVerfG, 14.09.1999 - 1 BvR 1497/98
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten.
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BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98
1. Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechtsmittel.
2. Zur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Massearmut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.
KO § 82; BGB § 826
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BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten der angestrebten Revision.
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BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98 - Konzentrationsstörung
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung infolge unverschuldeter Fehleinschätzung krankheitsbedingter Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
PatG § 123; ZPO § 233 j
