Rechtsprechung zu § 124 ZPO
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BGH, 12.07.2005 - VI ZB 72/03

Wird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilligung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abgelehnt werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Partei die Anordnung von Ratenzahlungen erneut mißachten wird.

ZPO § 124 Nr. 4

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BVerwG, 09.06.2008 - 5 B 204.07

Prozesskostenhilfe, Bewilligung für den gesamten Rechtszug, Zurückverweisung an das Gericht unterer Instanz, Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, Verfahrensabschnitt, innerer Zusammenhang, Fortwirken der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mangelnde Vertretung im Termin infolge rechtswidriger Versagung von Prozesskostenhilfe, Verletzung rechtlichen Gehörs

Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.

VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 166; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1, § 124 Nr. 1 bis 4

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BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann die Partei eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.

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BGH, 12.12.2000 - X ZR 119/99

Gründe: I. Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1999 der Nichtigkeitsklage der Klägerin stattgegeben. Hiergegen hat der beklagte Patentinhaber durch beim Bundesgerichtshof am 9. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten, des Patentanwalts Dipl. - Ing. W. Berufung ...

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BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe.

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BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05

Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehrwertsteuer auf die Honorarforderung fordern. Für die arme, zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rechnung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.

ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2

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BGH, 10.01.2006 - VI ZB 26/05

Ob das aus Zahlungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stammende Vermögen zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

ZPO § 114; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2

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BGH, 13.07.2004 - VI ZB 12/04

Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.

ZPO § 114, § 117

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BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02

a) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozeßkostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde.

b) Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, zu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist.

InsO § 4; ZPO § 114, § 115, § 121 Abs. 1, Abs. 2

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BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03

Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.

ZPO § 123; GKG § 54 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2

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