Rechtsprechung zu § 126 ZPO
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BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

Die Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Gegner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben.

ZPO § 126

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BGH, 11.10.2006 - XII ZR 285/02

a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisionsbeklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Gewährung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht werden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden, ändert daran nichts.

b) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstattungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen.

ZPO § 126 Abs. 1; RVG § 59

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BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05

Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehrwertsteuer auf die Honorarforderung fordern. Für die arme, zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rechnung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.

ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2

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BVerfG, 31.10.2007 - 1 BvR 574/07

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden anwaltlichen Vergütung in einem zivilrechtlichen Prozesskostenhilfemandat mit einem Streitwert von 42 Millionen DM.

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BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

Kostenerstattung im Beschlussverfahren

Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann vom Arbeitgeber die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies vorsehen. Die Verfahrenskosten sind kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.

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BGH, 01.02.2007 - IX ZR 178/05

a) Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.

b) Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird.

InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2

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BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der "quota litis" (§ 49 b Abs. 2 BRAO a. F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

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EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

"Brüsseler Übereinkommen - Schiedsklausel - Anordnung einer vorläufigen Leistung - Begriff der einstweiligen Maßnahmen"

1. Das nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zuständige Gericht ist auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, ohne daß diese Zuständigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängt.

2. Einstweilige oder sichernde Maßnahmen können nicht auf der Grundlage von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 angeordnet werden, wenn die Parteien einen Rechtsstreit aus einem Vertrag der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen und ihn einem Schiedsgericht zugewiesen haben.

3. Das Übereinkommen vom 27. September 1968 ist anwendbar, soweit der Gegenstand eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen eine Frage betrifft, die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fällt. Artikel 24 des Übereinkommens kann die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann begründen, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann, selbst wenn dieses Verfahren vor einem Schiedsgericht stattfinden müßte.

4. Die Anwendung des Artikels 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 setzt insbesondere voraus, daß zwischen dem Gegenstand dieser Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht.

5. Die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung stellt nur dann eine einstweilige Maßnahme im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 dar, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner in dem Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und wenn die beantragte Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müßten.

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