Rechtsprechung zu § 128 ZPO
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BFH, 19.10.2000 - III R 100/96

Gründe: I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Brandschutzservice. Seit 1991 unterhält sie auch Betriebstätten in Sachsen und Thüringen.

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BGH, 21.09.2000 - IX ZR 439/99

a) Zu den Pflichten des Rechtsanwalts, der im Prozeß einen vom Mandanten an einen Dritten abgetretenen Anspruch geltend macht.

b) Haftet der Rechtanwalt dem Mandanten für den durch Verlust eines Prozesses entstandenen Schaden, besteht jedoch berechtigte Aussicht, diesen durch die Führung eines weiteren Rechtsstreits zu beseitigen oder zu vermindern, muß der Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht anderweitig schadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und eigenes Risiko führen.

BGB §§ 675, 249 Gb

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BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 109/99

Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst

Tatbestand: Die im Zeitpunkt der Kündigung 37 Jahre alte Klägerin (verheiratet, ein Kind) ist nach ihrer Ausbildung als Diplomlehrerin seit 1984 bei dem beklagten Land bzw. seinem Rechtsvorgänger zunächst als wissenschaftliche Assistentin im Bereich Sprachpraxis Russisch und in der Folgezeit als ...

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BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 17/99 R

Verbrauch des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist verbraucht, wenn sich die vom Gericht als maßgeblich angesehene Rechtslage wesentlich ändert.

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BAG, 08.09.1999 - 4 AZR 661/98

Tarifunterworfene müssen im Stadium der Nachwirkung eines Tarifvertrages grundsätzlich damit rechnen, daß die Nachwirkung rückwirkend beseitigt wird, indem die Tarifvertragsparteien den ablösenden Tarifvertrag möglichst nahtlos an den Ablauf des vorherigen Tarifvertrags anschließen lassen. Insoweit steht den Tarifunterworfenen grundsätzlich kein Vertrauensschutz zur Seite.

TVG § 1, § 4 Abs. 5

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BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 848/98

Schriftform der Kündigung unter Angabe des Grundes gemäß § 54 BMT-G-O

Die bloße Bezeichnung der Kündigung im Kündigungsschreiben als "betriebsbedingt" ist keine dem Formerfordernis des § 54 BMT-G-O genügende Angabe des Kündigungsgrundes. Ob die konkrete Bezugnahme auf ein dem Arbeitnehmer zuvor übergebenes Schriftstück ausreicht, in dem die Kündigungsgründe im einzelnen ausgeführt wurden, bleibt offen.

BGB §§ 125 f.; EGBGB Art. 2; BMT-G-O § 54

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BGH, 02.02.1999 - VI ZR 25/98

Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch das Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (im Anschluß an BGHZ 132, 341, 350 ff.).

Will sich der Kläger die Möglichkeit eines Rechtsmittels offen halten, so muß er den Betrag nennen, den er auf jeden Fall zugesprochen haben will und bei dessen Unterschreitung er sich als nicht befriedigt ansehen würde.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 511

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BAG, 16.12.1998 - 5 AZR 365/98

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

Nach § 12 I des Rahmentarifvertrags für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1991 haben die Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltzahlung in Höhe von 100 %.

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n. F.; RTV für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1991 § 12 I; ZPO § 293

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BAG, 09.12.1998 - 10 AZR 207/98

Wechselschichtzulage

Der Angestellte hat auch dann einen Anspruch auf die Wechselschichtzulage im Sinne von § 33 a Abs. 1 BAT, wenn er in der Früh- oder Spätschicht wegen Urlaub oder Krankheit keine Arbeitsleistung erbringt.

BAT § 33 a, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 und 7

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BAG, 25.11.1998 - 5 AZR 305/98

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

Nach § 9 Ziff. III 2. des Rahmentarifvertrages für alle Arbeiter/ Angestellten einschließlich der Auszubildenden in den Florist-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien und dem gesamten Blumeneinzelhandel im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg einschließlich Berlin-Ost, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vom 23. Februar 1994 haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %.

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n. F.; Rahmentarifvertrag für alle Arbeiter/ Angestellten einschließlich der Auszubildenden in den Florist-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien und dem gesamten Blumeneinzelhandel im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg einschließlich Berlin-Ost, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vom 23. Februar 1994 § 9 Ziff. I bis III

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