Rechtsprechung zu § 132 ZPO
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BGH, 01.02.2007 - IX ZB 248/05
Hat der Anfechtungsgegner in Fällen der Insolvenzanfechtung, in denen die angefochtene Zahlung über ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, gehört zur Schlüssigkeit des Klagevortrags die Darlegung, dass die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie erbracht wurde.
InsO § 129
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BGH, 28.08.2003 - I ZB 26/01 - PARK &
Verwendungsbeispiele, mit denen das Gericht ein bestimmtes Verkehrsverständnis belegen möchte, müssen in das Verfahren eingeführt werden. Ergeht die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung, müssen sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein. Dies ist in der Sitzungsniederschrift oder spätestens in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zu dokumentieren. Handelt es sich um Verwendungen im Internet, empfiehlt es sich, die entsprechenden Seiten auszudrucken und entsprechend zu kennzeichnen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 30. 1. 1997 - I ZB 3/ 95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection).
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BGH, 05.04.2001 - IX ZR 309/00
Weckt ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung, darf das Gericht diese auch von Amts wegen prüfen.
ZPO § 88
