Rechtsprechung zu § 136 ZPO
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BFH, 24.08.2006 - V R 16/05
1. Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer (Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
2. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
UStG 1999 § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1b Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2; UStDV 1999 § 31 Abs. 1, § 33 Satz 1 Nr. 4; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 6 Satz 2, Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 17 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 42; FGO § 94, § 96 Abs. 1 Satz 3, § 103, § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 155; ZPO § 136 Abs. 4, § 160 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 133, § 157, § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 172 Abs. 1
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BGH, 02.10.2003 - V ZB 22/03
Weist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift darauf hin, daß der Anspruch verjährt sei, besteht Grund, ihn abzulehnen; dasselbe gilt, wenn der Hinweis zwar an den Kläger gerichtet, aber auch dem Beklagten zuzustellen ist.
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BFH, 12.06.2001 - XI R 58/99
Eine kurzfristige Unterbrechung der mündlichen Verhandlung ist kein in das Sitzungsprotokoll aufzunehmender wesentlicher Vorgang. Die Unterbrechung ist konkludent angeordnet, wenn objektiv zu erkennen ist, dass zeitweilig nicht weiterverhandelt werden soll.
