Rechtsprechung zu § 161 ZPO
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BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht deshalb vor, weil das Urteil des Berufungs (kollegial) gerichts von einem Richter unterzeichnet ist, der an der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfällung nicht beteiligt war; denn die falsche Unterschrift kann gemäß § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden.
2. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (hier: die Ausführungen eines Sachverständigen) nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, liegen nicht vor, wenn das in dem Rechtsstreit zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO unterliegt.
ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1, § 319, § 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1
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BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet.
b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes in einem der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteil, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten.
ZPO n. F. §§ 544 Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 540 Abs. 1; ZPO a. F. § 543 Abs. 1 und 2
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BGH, 07.02.2007 - IV ZR 232/03
Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.
Berufsunfähigkeits-Zusatzvers. (BB-BUZ) § 2
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BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 257/04
Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den nach § 557a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß § 557a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/ 05, NJW 2006, 1059).
BGB § 557a Abs. 3, Abs. 4
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BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98
Auch im Ausbildungsverhältnis bedarf es bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist, vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung keiner Abmahnung.
Das LAG darf in aller Regel von einer Protokollierung der Beweisaufnahme nicht gemäß § 61 Abs. l Nr. l ZPO absehen, weil nicht auszuschließen ist, daß trotz fehlender Revisionszulassung durch das LAG sein Urteil aufgrund einer Zulassung durch das BAG der Revision unterliegt.
BBiG § 6 Abs. 1, 15 Abs. 2, 3 und 4; ZPO § 160 Abs. 3, 161 Abs. 1
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BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
Zur Instruktionspflichtverletzung des Herstellers eines Papierreißwolfs bezüglich der von außen nicht erkennbaren Gefahr einer Verletzung der Finger des Benutzers.
BGB § 823 Aa, Dc, M
