Rechtsprechung zu § 166 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
10
BFH, 27.06.2002 - VII B 171/01

Nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.

FGO § 53, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 4; VwZG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1; ZPO § 166 Abs. 1, § 174 Abs. 2 (i. d. F. des ZustRG)

Volltext bei lexetius.com

2
von
10
BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Adressaten; Bereitschaft zur Entgegennahme des Schriftstücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittelschrift.

Das Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses hindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Die erforderliche Bereitschaft zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks ist bei dem Adressaten, der das Empfangsbekenntnis nicht zurückschickt, vorhanden, wenn er gegen das zuzustellende Urteil ein Rechtsmittel einlegt und dabei auf die Urteilsausfertigung Bezug nimmt.

VwGO § 56 Abs. 2; ZPO §§ 166, 174, 189

Volltext bei lexetius.com

3
von
10
BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05

Zur Frage, ob die Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) auch nach der Umgestaltung des Verfahrens bei Zustellungen durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) zu verneinen ist - wie dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 212a ZPO a. F. angenommen hat (grundlegend BGHZ 35, 236) -, wenn der Zustellungsadressat (hier: Notar) das von ihm unterschriebene und an das Gericht zurückgeleitete Empfangsbekenntnis nicht mit einer Datumsangabe versehen hat.

ZPO § 174 F.: 23. Juli 2002

Volltext bei lexetius.com

4
von
10
BGH, 20.09.2001 - III ZB 57/00

a) Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrages gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend § 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

b) Die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag knüpft an die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039 Abs. 2 ZPO a. F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart haben.

c) Zu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.

ZPO §§ 280, 1059, 1065; ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 (n. F.); SchiedsVfG Art. 4 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1; ZPO §§ 198, 212 a

Volltext bei lexetius.com

5
von
10
BVerfG, 09.04.2008 - 2 BvR 454/08

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich ...

Volltext bei lexetius.com

6
von
10
BFH, 21.02.2007 - VII B 84/06

1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann, wenn der Anwalt es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen.

2. Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu misstrauen.

3. Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach werktäglich zu leeren und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem das Urteil in das Postfach eingelegt worden ist.

FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 174; DVStB § 24 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

7
von
10
BGH, 06.10.2006 - V ZR 282/05

a) § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auf den Fall einer öffentlichen Zustellung, deren Voraussetzungen für das Gericht erkennbar nicht vorlagen, nicht entsprechend anwendbar (Ergänzung von BGHZ 153, 189).

b) Lagen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung für das Gericht erkennbar nicht vor, werden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen nicht in Gang gesetzt (Bestätigung von BGHZ 149, 311).

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4

Volltext bei lexetius.com

8
von
10
BGH, 06.04.2006 - V ZB 158/05

Der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden.

BGB §§ 709, 714; ZPO § 170 Abs. 1 und 3

Volltext bei lexetius.com

9
von
10
BGH, 17.06.2004 - IX ZB 206/03

Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht.

ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3, § 696 Abs. 1, Abs. 3

Volltext bei lexetius.com

10
von
10
BGH, 31.10.2002 - III ZB 17/02

Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ersatzzustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Geschäftsstelle des Gerichts - objektiv zu Unrecht - im Zustellungsauftrag eine Ersatzzustellung ausgeschlossen hatte.

ZPO §§ 181, 208 f. a. F.

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht