Rechtsprechung zu § 183 ZPO
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BGH, 05.05.2008 - X ZB 36/07 - Zustellungsbevollmächtigter

Die Anordnung, einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Ausland erfolgen. Für Zustellungen im Inland - gleich in welcher Form - ist eine derartige Möglichkeit nicht eröffnet.

ZPO § 184 Abs. 1

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BGH, 25.02.1999 - VII ZR 408/97

Die Regelvermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB gilt auch für internationale Bauverträge. Die Baustelle ist für sich genommen kein hinreichender Umstand, der abweichend von der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB eine engere Verbindung im Sinne des Art. 28 Abs. 5 EGBGB begründen könnte.

EGBGB 1986 Art. 28 Abs. 2, 5

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BVerwG, 25.01.2005 - 7 B 93.04

Gründe: Die Kläger beanspruchen als Rechtsnachfolger des früheren Miteigentümers Jenö R. die Feststellung ihrer Berechtigung zum Anteil von einem Viertel am Unternehmensvermögen des früheren Kurhauses und Hotels … in Binz auf Rügen. Der Beklagte stellte durch einen in einem anderen Verfahren vor ...

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BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.

ZPO § 270 Abs. 3 a. F.

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BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 244/00

Eine mißglückte Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO kann nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt werden, wenn der Adressat das zuzustellende Schriftstück "in die Hand bekommen" hat.

ZPO §§ 181 Abs. 1, 187 Satz 1

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