Rechtsprechung zu § 185 ZPO
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BGH, 28.04.2008 - II ZR 61/07
Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen des § 185 ZPO unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten verwehrt, sich auf diese zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern. In einem solchen Fall ist das Berufen auf die Unwirksamkeit rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich (Bestätigung von BGHZ 149, 311).
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BGH, 14.02.2003 - IXa ZB 56/03
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.
ZPO § 203 Abs. 1 a. F.; ZPO § 185 Nr. 1 n. F.; ZPO § 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1
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BGH, 06.10.2006 - V ZR 282/05
a) § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auf den Fall einer öffentlichen Zustellung, deren Voraussetzungen für das Gericht erkennbar nicht vorlagen, nicht entsprechend anwendbar (Ergänzung von BGHZ 153, 189).
b) Lagen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung für das Gericht erkennbar nicht vor, werden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen nicht in Gang gesetzt (Bestätigung von BGHZ 149, 311).
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
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BGH, 28.11.2007 - XII ZB 217/05
a) Zur Zulässigkeit des Freibeweises im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren.
b) Ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß war, haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Art. 6 HUVÜ bzw. des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/ LugÜ in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne Bindung an die Feststellungen der Gerichte im Ursprungsstaat zu beurteilen.
c) Ob eine nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäße fiktive Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass der Schuldner eine im Sinne von Art. 6 HUVÜ bzw. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/ LugÜ ausreichende Zeit zu seiner Verteidigung hatte, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Abwägung der schützenswerten Interessen des Gläubigers und des Schuldners.
ZPO § 284; Lugano-Übk 1988 (LugÜ) Art. 27 Nr. 2; HUVollstrÜbk Art. 6
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BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01
Gründe: Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GüSchlG NRW).
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BVerwG, 13.11.2002 - 7 B 71.02
Gründe: I. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin beanspruchte die Rückübertragung eines früher gärtnerisch genutzten Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Während des Klageverfahrens ist sie verstorben. Das Verwaltungsgericht hat ihre ...
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BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99
a) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.
b) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medizinischen Abteilung des Krankenhauses).
