Rechtsprechung zu § 186 ZPO
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BGH, 06.10.2006 - V ZR 282/05

a) § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auf den Fall einer öffentlichen Zustellung, deren Voraussetzungen für das Gericht erkennbar nicht vorlagen, nicht entsprechend anwendbar (Ergänzung von BGHZ 153, 189).

b) Lagen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung für das Gericht erkennbar nicht vor, werden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen nicht in Gang gesetzt (Bestätigung von BGHZ 149, 311).

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4

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EuGH, 28.04.2005 - C-104/03

"Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind - Zeugenvernehmung"

Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, durch die die Vernehmung eines Zeugen mit dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, die Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden könnten, zu beurteilen, nicht unter den Begriff der "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", fällt.

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BFH, 18.03.2004 - V R 11/02

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG muss die zuzustellende Sendung mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen sein.

Diese Voraussetzung ist jedenfalls bei Zustellung des ersten Umsatzsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum erfüllt, wenn die Postzustellungsurkunde als "Geschäftsnummer" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG) die zutreffende Steuernummer verbunden mit dem Zusatz "UStB 97" ausweist.

AO 1977 § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 Satz 1; VwZG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; ZPO § 195 Abs. 2

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BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 96/01 R

Urteilszustellung mittels eingeschriebenen Briefes - Wirksamkeitsvoraussetzung - Übergabe des Schriftstückes - Annahmeverweigerung seitens Adressaten - keine Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung

1. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstücks voraus; eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert.

2. Die Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet als solche noch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung.

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