Rechtsprechung zu § 187 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

11
von
12
BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 1/00

Tarifliche Ausschlußfrist bei Betriebsübergang

Verfolgt ein Arbeitnehmer gegenüber einem Betriebsübernehmer Entgeltansprüche, weil dieser nach Betriebsübergang mit der Annahme der Dienste in Verzug gekommen ist, so hat er dafür die Ausschlußfristen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages (hier: Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 22. September 1995 in der Fassung vom 24. April 1996) zu wahren. Der Arbeitnehmer kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, zunächst die Rechtskraft eines wegen des Betriebsübergangs geführten Feststellungsverfahrens abzuwarten.

Volltext bei lexetius.com

12
von
12
BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

a) Für die Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte ist allein darauf abzustellen, ob irgendein Gericht innerhalb der gesamten USA zuständig ist.

b) Das verfahrenseinleitende Schriftstück kann auch dann ordnungsgemäß zugestellt sein, wenn es keinen bestimmten Antrag enthält, aber dem Beklagten hinreichend zu erkennen gibt, aus welchem Rechtsgrund von ihm Zahlungen in beträchtlicher Höhe verlangt werden.

c) Eine Zustellung kann rechtzeitig sein, wenn dem Beklagten zwar eine verhältnismäßig kurze Erwiderungsfrist gesetzt wird, diese aber allgemein auf begründeten Antrag ausreichend verlängert wird.

d) Hat sich ein Beklagter trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Klagezustellung nicht auf das ausländische Verfahren eingelassen und gilt er deshalb als säumig, wird die deutsche öffentliche Ordnung nicht ohne weiteres dadurch verletzt, daß der Beklagte zu einem anschließenden Verhandlungstermin nicht mehr geladen wird.

e) Hat sich der Beklagte im Ausland nicht eingelassen, kann er im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag im Erststaat erschlichen; diese Voraussetzung muß der Beklagte beweisen.

f) Erkennt eine ausländische Rechtsordnung den deutschen Gerichtsstand des Vermögens nicht an, kann die Gegenseitigkeit dennoch verbürgt sein, soweit das ausländische Recht die deutsche internationale Zuständigkeit spiegelbildlich unter einem anderen Gesichtspunkt anerkennt, den das deutsche Recht wiederum nicht kennt.

g) Die Verbürgung der Gegenseitigkeit muß beweisen, wer die Anerkennung des ausländischen Urteils im Inland erstrebt.

ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, § 23

Volltext bei lexetius.com

Erste Seite
Seiten:
1 2
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht