Rechtsprechung zu § 189 ZPO
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BGH, 26.11.2002 - VI ZB 41/02
Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Presseerklärung gegen ein von ihr beanstandetes Verhalten einer Kassenärztlichen Vereinigung, ist für die Unterlassungsklage der Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Eine Zustellung, deren Mängel durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt werden könnten, ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat.
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BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Adressaten; Bereitschaft zur Entgegennahme des Schriftstücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittelschrift.
Das Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses hindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Die erforderliche Bereitschaft zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks ist bei dem Adressaten, der das Empfangsbekenntnis nicht zurückschickt, vorhanden, wenn er gegen das zuzustellende Urteil ein Rechtsmittel einlegt und dabei auf die Urteilsausfertigung Bezug nimmt.
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BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05
Zur Frage, ob die Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) auch nach der Umgestaltung des Verfahrens bei Zustellungen durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) zu verneinen ist - wie dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 212a ZPO a. F. angenommen hat (grundlegend BGHZ 35, 236) -, wenn der Zustellungsadressat (hier: Notar) das von ihm unterschriebene und an das Gericht zurückgeleitete Empfangsbekenntnis nicht mit einer Datumsangabe versehen hat.
ZPO § 174 F.: 23. Juli 2002
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BAG, 28.02.2008 - 3 AZB 56/07
Rechtsbehelf vor Entscheidungszustellung - formelle Rechtskraft
Gründe: I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines Zwangsgeldes.
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BAG, 29.10.2007 - 3 AZB 25/07
Prozesskostenhilfe für Gekündigten im Zustimmungsersetzungs-verfahren - familienrechtlicher Prozesskostenvorschuss
Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Mitglied des Betriebsrats bei der Beteiligten zu 1. des Ursprungsverfahrens (hiernach: Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin beabsichtigte, den Beschwerdeführer außerordentlich zu kündigen. Nachdem ihr Betriebsrat, der Beteiligte zu 2. des Ursprungsverfahrens, ...
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BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06
a) Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat (Bestätigung von BAG, Urt. v. 12. 02. 2004 - 2 AZR 136/ 03, BAG-Rep. 2004, 210).
b) Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Gerichts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, sofern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbeklagten aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.
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BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06 - Auskunftsverlangen
1. a) In Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegen in der Hauptsache ergangene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statt.
b) Ein selbständiges Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ist in der Hauptsache ergangen.
2. Erteilt der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft, tritt damit keine Erledigung ein, wenn das Auskunftsverlangen - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet.
3. a) Ein Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nach § 69 Abs. 7 EnWG muss den Beteiligten nach § 73 Abs. 1 EnWG zugestellt werden.
b) Macht eine Behörde einen Verwaltungsakt in der irrigen Annahme, es handele sich um eine Allgemeinverfügung, nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt, statt ihn den Adressaten förmlich zuzustellen, kommt eine Heilung des darin liegenden Zustellungsmangels gegenüber Adressaten, die den Verwaltungsakt nachweislich zur Kenntnis genommen haben, in Betracht, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass die Behörde mit der öffentlichen Bekanntgabe die mit einer Zustellung verbundenen Rechtswirkungen auslösen wollte.
4. Im Rahmen der Vorbereitung des Berichts zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 EnWG) ist die Bundesnetzagentur berechtigt, von Betreibern von Gasversorgungsnetzen die Daten zu erheben, die aus der Ex-ante-Sicht zur Aufgabenerfüllung beitragen können, soweit damit für das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist.
EnWG § 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3; GWB § 59; VwZG a. F. § 9 (VwZG n. F. § 8)
