Rechtsprechung zu § 191 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
5
BGH, 19.07.2000 - XII ZB 178/99

Gründe: Die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagenden Beschluß des Berufungsgerichts hat aus den zutreffenden Gründen dieser Entscheidung keinen Erfolg.

Volltext bei lexetius.com

2
von
5
BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05 - Sammlung Ahlers

1. a) Kunsthändler i. S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht.

b) Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10. 11. 1972) setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10. 11. 1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist.

c) Unter Weiterveräußerung i. S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 - Folgerecht bei Auslandsbezug).

d) Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben.

2. Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11. 10. 1974 - V ZR 25/ 73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10. 2. 1971 - VIII ZR 208/ 69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21. 10. 1981 - VIII ZR 212/ 80, NJW 1982, 172).

UrhG § 26; ZPO § 167

Volltext bei lexetius.com

3
von
5
BGH, 10.04.2008 - I ZB 14/07 - Nachweis der Sicherheitsleistung

Bei einer Prozessbürgschaft ist der Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem Schuldner erbracht, wenn der Gerichtsvollzieher ihm die Bürgschaftsurkunde zugestellt hat; ein Nachweis der Bürgschaftsbestellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners ist nicht erforderlich.

ZPO § 172 Abs. 1, § 751 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

4
von
5
BVerwG, 19.03.2002 - 2 WDB 15.01

Urteilszustellung im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren; Beweiskraft der Postzustellungsurkunde bei Ersatzzustellung; Voraussetzungen für die Führung des Gegenbeweises nicht erfolgter Zustellung; Lauf der Berufungsfrist.

1. Die Postzustellungsurkunde über die erfolgte Ersatzzustellung nach § 182 ZPO ist eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft.

2. Ein Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die durch die Zustellungsurkunde beurkundeten Umstände nicht substanziiert und unter Beweisantritt in Zweifel gezogen werden.

WDO § 82 Abs. 2 Nr. 3 a. F., § 106 a. F.; ZPO §§ 182, 208, 211, 418

Volltext bei lexetius.com

5
von
5
BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvR 2017/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht