Rechtsprechung zu § 238 ZPO
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BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

1. Ein mit "Berufungsbegründung" überschriebener Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig auch dann, wenn darin "zunächst" Prozesskostenhilfe beantragt und der Berufungsantrag mit den Worten "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, …" angekündigt wird.

2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Anwaltsverschuldens zurückgewiesen und sich die Verwerfung der Berufung vorbehalten hat, wenn diese Frist in Wirklichkeit nicht versäumt ist.

3. Zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde in einem solchen Fall.

ZPO §§ 91 Abs. 1, 92, 97, 114, 238 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 520 Abs. 3, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 19.07.2007 - I ZR 136/05 - Fehlende Unterschrift

a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.

b) Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforderliche Unterschrift des Zustellers (hier: statt Unterschrift nur Paraphe), ist die Zustellung nicht unwirksam. Die fehlende Unterschrift kann nachgeholt werden. Eine entsprechend ergänzte Zustellungsurkunde hat nicht die Beweiskraft des § 418 ZPO, sondern ist nach § 419 ZPO frei zu würdigen.

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 2 Nr. 8, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 341 Abs. 2, §§ 418, 419, 542 Abs. 1

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BGH, 10.05.2006 - XII ZB 42/05

a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagenden Beschluss setzt keine gleichzeitige Anfechtung des früheren, die Berufung wegen Versäumung dieser Frist verwerfenden Beschlusses voraus.

b) Das Berufungsgericht verstößt gegen seine richterliche Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 ZPO, wenn es davon ausgeht, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers keine Vorfristen notiert werden, ohne dem Beschwerdeführer, der hierzu nicht vorgetragen hatte, weil es nach seinem Vorbringen darauf nicht ankam, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

ZPO §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 139 Abs. 1

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BGH, 10.10.2002 - VII ZB 11/02

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, ist im Arrestverfahren und Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft.

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1, § 542 Abs. 2, § 238 Abs. 2

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BGH, 08.10.2002 - VI ZB 27/02

Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ausgangsgericht unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

ZPO §§ 238 Abs. 3, 574

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BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00

a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO a. F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 233 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen.

b) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a. F. angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen.

§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO a. F.

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BGH, 25.01.2000 - X ZB 7/99 - Spiralbohrer

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 i. d. F. des 2. PatGÄndG schließt keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne der §§ 139, 238 ZPO, § 91 PatG ein.

Ein solcher Hinweis kann im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann geboten sein, wenn wegen der Auffassung des Gerichts für die Parteien nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird.

PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 3 i. d. F. des 2. PatGÄndG

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BAG, 05.09.2007 - 3 AZB 41/06

Ablehnender Beschluss über Wiedereinsetzung - Berufungsverwerfung durch Urteil - Nichtzulassungsbeschwerde

Gründe: I. Der Kläger hat Annahmeverzugsentgelt geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist mit Urteil vom 31. August 2006 als unzulässig verworfen. Einen ...

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BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03

a) Im Vergabenachprüfungsverfahren entscheiden die Vergabesenate der Oberlandesgerichte über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern abschließend. Wird die im Vergabenachprüfungsverfahren gegen eine Entscheidung der Vergabekammer erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, endet daher das Nachprüfungsverfahren mit der Entscheidung des Vergabesenats.

b) Aus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 GWB die Sache im Falle der Divergenz dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser anstelle des Vergabesenats entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteien ein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Vergabesenate einzuräumen ist; eine solche Auslegung der Vorschrift verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit.

c) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht gehalten ist, auf eine Eingabe einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen, unterliegt der Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Eine Nachprüfung seiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof findet nicht statt.

GWB §§ 116, 124 Abs. 2

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BGH, 12.12.2000 - X ZB 17/00

Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ihre Zahlungsklage abweisende Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1999 Berufung zum Kammergericht eingelegt. Der Vorsitzende des hiermit befaßten Senats hat die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 7. Februar 2000 verlängert. Mit Schreiben ...

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