Rechtsprechung zu § 24 ZPO
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BGH, 27.05.2003 - IX ZR 203/02
1. Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/ 02, ZIP 2003, 685, 686 f).
2. § 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.
ZPO § 19a, § 545 Abs. 2; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2
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BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00
a) Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.
b) Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei anstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens und kann Widerspruchsklage erheben.
c) Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsversteigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen Erlöses geltend machen.
