Rechtsprechung zu § 249 ZPO
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BGH, 31.03.2004 - XII ZR 167/00

Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.

ZPO §§ 240, 249, 554 b a. F.

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BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00

Verwaltungsprozessrecht

Tod eines Beteiligten; Vorverfahren; Unterbrechung des Verfahrens; Klagefrist


Beim Tod des Widerspruchsführers findet die Regelung des § 239 Abs. 1 ZPO jedenfalls insoweit Anwendung, als die Klagefrist des § 74 VwGO endet bzw. nicht zu laufen beginnt, sofern kein Prozessbevollmächtigter bestellt ist.

VwGO §§ 74, 173; ZPO § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1

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BVerwG, 10.06.2005 - 1 B 149.04

Absoluter Revisionsgrund; Postulationsfähigkeit; Unterbrechung des Verfahrens; Vertretungszwang.

Hatte ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dem die erforderliche Postulationsfähigkeit fehlt, so führt dies nicht dazu, dass der Beteiligte nicht nach Vorschrift des Gesetzes im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO vertreten war.

VwGO §§ 67, 138 Nr. 4; ZPO §§ 244, 249 Abs. 3, § 547 Nr. 4

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BGH, 08.11.1999 - II ZB 1/99

Verstirbt die anwaltlich vertretene rechtsmittelführende Partei während des Berufungsverfahrens und wird ein Aussetzungsantrag gestellt, dann darf das Berufungsgericht während des unterbrochenen Verfahrens keinen Beschluß über die Streitwertfestsetzung treffen, auf dessen Grundlage sodann das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Berufungssumme verworfen wird.

ZPO §§ 246, 249

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BAG, 18.07.2007 - 5 AZR 848/06

Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts

Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.

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BGH, 07.03.2002 - IX ZR 235/01

Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, seine Selbstvertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensunterbrechung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Ist die Unterbrechung in den Vorinstanzen eingetreten, kann grundsätzlich der Unterbrechungsgrund noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen werden.

ZPO §§ 56, 244

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BGH, 14.08.2008 - VII ZB 3/08

Auch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO unterbrochen.

ZPO § 240

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BAG, 26.06.2008 - 6 AZR 478/07

Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung - Berufung gegen ein zu Unrecht ergangenes Zweites Versäumnisurteil - Fortbestehen der Prozessvollmacht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision über die Frage, ob der Beklagte das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten ergangen ist, mit einer zulässigen Berufung durch seinen bereits vor Insolvenzeröffnung ...

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BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/04

Kostentragungspflicht des Prozessbevollmächtigten

Gründe: A. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr als Prozessbevollmächtigte der Beklagten persönlich die Kostentragungspflicht für das Berufungsverfahren auferlegt wurde.

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BGH, 29.06.2005 - XII ZB 195/04

Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt.

ZPO §§ 240, 104

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