Rechtsprechung zu § 256 ZPO
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801
BGH, 25.11.2002 - II ZR 69/01
a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).
b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.
c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.
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801
BGH, 05.12.2005 - II ZR 291/03
a) Die Klage des Aktionärs einer KGaA auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 101 Abs. 2 AktG) ist nicht gemäß § 250 Abs. 3 AktG, sondern nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
b) § 287 Abs. 3 AktG ist analog allenfalls auf Geschäftsführer sowie solche Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer KGaA anwendbar, welche an der Komplementär-GmbH maßgeblich beteiligt sind.
c) Überträgt die gemäß § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG von einem Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats ausgeschlossene Komplementärgesellschaft einer KGaA eine von ihr gehaltene, ein Entsendungsrecht i. S. von § 101 Abs. 2 Satz 2 AktG verbriefende Aktie auf eine ihr nahestehende Person, welche nicht zu ihren Gesellschaftern gehört, so liegt darin nicht ohne weiteres ein unzulässiges Umgehungsgeschäft.
AktG § 101 Abs. 1, 2, §§ 250, 278 Abs. 3, § 285 Abs. 1 Nr. 1, § 287 Abs. 3; ZPO § 256
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801
BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99
In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren hat.
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801
BGH, 07.06.1999 - II ZR 278/98
a) Bei einer Personengesellschaft - auch einer körperschaftlich strukturierten Publikums-KG - unterliegt die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ohne eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag keiner Klagefrist, sondern nur der Verwirkung.
b) Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, daß ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) auch mit der Gesellschaft ausgetragen werden kann.
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801
BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 387/00
Feststellungsinteresse bei einer Verbandsklage
1. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muß auch bei einer Verbandsklage gegeben sein.
2. Es muß gegenüber der anderen Prozeßpartei bestehen.
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801
BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 123/05
Zulässigkeit einer Feststellungsklage
1. Das besondere Interesse an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer des beklagten Landes nach Abschnitt II Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 dem Personalüberhang zugeordnet werden.
2. Das Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn diese Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Errichtung eines zentralen Personalüberhangmanagements vom 9. Dezember 2003 dem Stellenpool unterstellt werden.
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801
BAG, 05.10.2000 - 1 ABR 52/99
Feststellungsinteresse bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts
Die Absicht des Betriebsrats, ein auf die Unterlassung bestimmter Handlungen durch den Arbeitgeber gerichtetes Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorzubereiten, begründet nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung, daß der Arbeitgeber mit solchen Handlungen in der Vergangenheit das Mitbestimmungsrecht verletzt habe.
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BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 718/00
Beschäftigungszeit - Befristete Rente
1. Die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis eines bei einer Gemeindeverwaltung beschäftigten Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II auf Grund des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit allen Rechten und Pflichten ruht, ist als Beschäftigungszeit gemäß § 6 BMT-G II anzurechnen.
2. Hat das Berufungsgericht eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und zu ihrer Begründetheit nichts aufgeführt, kann das Revisionsgericht dennoch eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen, wenn im Berufungsurteil die für die Sachentscheidung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. In diesem Fall bedarf es einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht nicht (im Anschluß an BGH Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/ 91 - LM ZPO § 256 Nr. 168).
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801
BGH, 13.03.2001 - VI ZR 290/00
Zur Frage, ob ein Sozialversicherungsträger, auf den gemäß § 116 Abs. 1 SGB X Schadensersatzansprüche übergegangen sind, im Fall des weiteren Anspruchsübergangs auf einen anderen Sozialversicherungsträger mit Erfolg die Feststellung begehren kann, daß der Schädiger zur Erstattung seiner unfallbedingten Aufwendungen verpflichtet ist, wenn der Geschädigte in Zukunft wieder sein Mitglied werden sollte.
ZPO § 256; SGB X § 116
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BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 27/06
Feststellung der Tarifgebundenheit
Die Tarifgebundenheit eines abstrakt bezeichneten Teils der Mitglieder eines Arbeitgeberverbands ist kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, das in einem Rechtsstreit zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband gesondert festgestellt werden könnte.
