Rechtsprechung zu § 256 ZPO
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BAG, 05.10.2000 - 1 ABR 14/00
Verzicht auf Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuß
1. Ein Arbeitgeber kann auf den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz jedenfalls dann verzichten, wenn dieser sich aus einer karitativen oder erzieherischen Zwecksetzung ergibt.
2. Bei der Berechnung der für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erforderlichen Regelzahl beschäftigter Arbeitnehmer sind auch Personen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines als "Hilfe zur Arbeit" abgeschlossenen Arbeitsvertrages gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BSHG beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dient. Diese Voraussetzungen können auch bei der Beschäftigung durch eine gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft erfüllt sein.
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BAG, 05.10.2000 - 1 AZR 48/00
1. Die Betriebspartner können einen geltenden Sozialplan auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer für die Zukunft ändern; dabei haben sie die Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
2. Das Restmandat des Betriebsrats (vgl. BAG, 12. 1. 2000 - 7 ABR 61/ 98, AP Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2) erfasst alle im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung stehenden beteiligungspflichtigen Gegenstände. Dazu gehört auch die Änderung eines bereits geltenden Sozialplans, solange dieser nicht vollständig abgewickelt ist.
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BAG, 09.08.2000 - 7 AZR 214/99
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezugs
Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten, der eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 33 SGB VI) bezieht, endet nicht nach § 59 Abs. 1 BAT, wenn der Angestellte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen.
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BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98
a) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles versprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von jeder nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtlichen Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche Vereinbarung nicht anzuwenden.
b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt des Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche erfassen soll.
BGB § 611; BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1 und 3
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BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 31/99
Wird über das Vermögen eines Arbeitgeberverbandes der Konkurs eröffnet, so endet damit nicht ohne weiteres die normative Wirkung eines von dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrags. Hierzu bedarf es - mangels sonstiger Beendigungstatbestände - vielmehr einer Kündigung, die vom Konkursverwalter ausgesprochen werden kann.
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BAG, 20.06.2000 - 3 AZR 52/00
Nachträgliche Verschlechterung der gesetzlichen Rente bei Frühverrentungsmodellen
Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bei vorgezogenem Eintritt in den Ruhestand wegen langandauernder Arbeitslosigkeit die Einbußen an der gesetzlichen Rente auszugleichen, die auf Grund des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom ...
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BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
a) Die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse kann nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene und Erhalt des Scheckgegenwerts die Vorbehaltsgutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Scheckeinreichers nicht mit der Begründung rückgängig machen, sie sei der Bezogenen zur Rückgabe des Gegenwertes verpflichtet.
b) Hat die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse den empfangenen Scheckgegenwert der Bezogenen zurückzugeben, weil sie ihre durch das Orderscheckabkommen begründete Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette verletzt hat, schuldet sie dem Einreicher nicht die Herausgabe des Scheckgegenwerts gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB.
c) § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn einem anderen ohne Vollmachterteilung die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbständig wahrzunehmen.
BGB §§ 166 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1, 819 Abs. 1; AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4; Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nrn. 3, 6
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BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 228/98
Verbandsklage; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %; Geltung der Wartefrist?
§ 12 Nr. 1 Abs. 1 des einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 stellte keine statische Verweisung auf das Entgeltfortzahlungsgesetz dar und hinderte die Anwendbarkeit späterer Gesetzesänderungen auf die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht.
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BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 372/98
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %
1. Der Manteltarifvertrag für die Berliner Holzindustrie vom 12. März 1984 enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.
2. Der Manteltarifvertrag für die Angestellten in Betrieben der holzverarbeitenden Industrie und der Polstermöbelindustrie Berlin vom 12. März 1984 (MTV Angestellte) enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.
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BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 17/99
Freistellung während der Kündigungsfrist - keine mitbestimmungspflichtige Versetzung
Werden einem Arbeitnehmer - zB durch Freistellung während der Kündigungsfrist - die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne daß neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung iSv § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.
