Rechtsprechung zu § 269 ZPO
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BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98
Offene Vermögensfragen
Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG; Anwendbarkeit des Rückgabeausschlusses im Falle der Bruchteilsrestitution; Beeinträchtigung des Unternehmens durch Einräumung von Bruchteilseigentum; Abwendungsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 1 Sätze 7 und 8 VermG; Bruchteilsrestitution bei im Unternehmen verbliebenen betriebsnotwendigen Gegenständen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Unmöglichkeit der Rückübertragung im Falle des Anspruchs auf Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG; Veränderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung; Entbehrlichkeit von Änderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG im Falle der Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG
1. Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ist auch gegenüber einem Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG beachtlich.
2. Richtet sich der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf im Unternehmen verbliebene Grundstücke, fordert die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG keine nach der Schädigungsmaßnahme eingetretene Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung.
BGB §§ 741 ff., §§ 1008 ff.; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1; VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Sätze 4, 7 und 8, § 5 Abs. 1 Buchst. d
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BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97
a) Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Sicherungsnehmer (Bürgen), daß die Bank eingehende Zahlungen nur zur Verringerung eines (vom Sicherungsnehmer verbürgten) Sollsaldos verrechnen soll, begründet kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungsnehmers an den eingehenden Zahlungen.
b) Gebührenforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (Insolvenzbeschlag).
BGB § 675, 665, 328; GesO § 1 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 12; KO § 1 Abs. 1, § 48, § 46; StBerG § 64 Abs. 2; InsO § 36 Abs. 1
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BGH, 25.01.1999 - II ZR 383/96
a) Kreisgeleitete VEB der Wohnungswirtschaft konnten bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes und des Gesetzes über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe auf der Grundlage der UmwVO in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden.
b) Das Inkrafttreten des Treuhandgesetzes führt wegen der Ausnahmeregelung seines § 11 Abs. 3, 3. Spiegelstrich nicht zu einer die noch nicht vollzogene Umwandlung nach der UmwVO "überholenden" Umwandlung kreisgeleiteter VEB in eine GmbH im Aufbau.
c) Zur Frage der Existenz und Parteifähigkeit einer Einmann-Vor-GmbH bei einer infolge Aufgabe der Eintragungsabsicht gescheiterten Umwandlung eines kreisgeleiteten VEB in eine GmbH nach der UmwVO.
ZPO § 50; TreuhG § 11 Abs. 1, 3; DDR: UmwVO §§ 4, 7
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BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung.
Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/ 1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.
Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.
