Rechtsprechung zu § 269 ZPO
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BVerwG, 15.06.2005 - 9 C 8.04
Klagerücknahme, Abwasserabgabe; Fischzucht; Bruthaus; Kaskade; Trommelfilter; Fischzuchtbecken; Einleiten von Abwasser; Absonderung; Gewässer, unterirdische Führung …, Gewässerfunktion; natürlicher Wasserkreislauf, Durchflussprinzip; Produktionskreislauf.
1. Eine Bindung an eine Klagerücknahmeerklärung tritt nicht ein, wenn sie für das Gericht und für den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33. 95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3).
2. Fischzucht unterliegt nicht der Abwasserabgabe, wenn sie in einem Gewässer betrieben wird.
3. Die ein Gewässer kennzeichnende Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt wird durch eine im Durchflussprinzip betriebene Fischzuchtanlage, die die natürliche Gewässerfunktion unter Verwendung technischer Anlagen intensiv nutzt, grundsätzlich nicht unterbrochen.
AbwAG §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1; WHG § 1 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3
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BGH, 26.03.1999 - V ZR 294/97
a) Der Anspruch des Nutzers auf Bereinigung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück hängt in den Fällen des § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht davon ab, daß der Kaufvertrag die staatliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR erhalten hatte; ihm stehen die Regelungen des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, der Haushaltsordnung der DDR, des Treuhandgesetzes und des Beschlusses des Ministerrats der DDR Nr. 25/ 21/ 90 nicht entgegen.
b) Der Kaufvertrag des Nutzers mit der Gemeinde über ein volkseigenes Grundstück bedurfte nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Buchst. b und verstieß nicht gegen das Gebot des § 49 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung der DDR, Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert zu veräußern.
c) § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist, soweit er dem Nutzer Ansprüche gegen den Restitutionsberechtigten einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
d) Ist die Rücknahme der Klage nach mündlicher Verhandlung wegen Fehlens der Einwilligung des Gegners nicht wirksam, bedarf es keiner Wiederholung der Sachanträge.
SachenRBerG § 121 Abs. 2; DDR: GVVO; DDR: KommVerf § 49 Abs. 3 Buchst. b, § 49 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 137, 269
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BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04
1. Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist; die Frage, ob die Entscheidung lückenhaft ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit des Urteilsergänzungsantrags zu entscheiden.
2. Nach der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten muss das Gericht über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten des ursprünglichen Beklagten in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO entscheiden.
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BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 313/07
Teilzeitverlangen - freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des § 117 Abs. 2 BetrVG
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers.
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BGH, 19.10.2006 - V ZB 91/06
a) Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 RVG-VV).
b) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so richtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).
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BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
1. Ist den Parteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenverwechslung unterlaufen, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des § 29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung (Identitätserklärung). Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der Identitätserklärung, die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung, sondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.
2. Wird im Falle der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft verfahrenswidrig ein Teilversäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen erlassen, erwächst dieses in formeller und materieller Rechtskraft, wenn es nicht von einem der betroffenen Streitgenossen angefochten wird. Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges Urteil, hindert eine hiergegen von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (im Anschluß an Senat, BGHZ 131, 376 ff). Diejenigen Streitgenossen, gegen die das rechtskräftige Teilversäumnisurteil ergangen ist, sind daher in der Berufungsinstanz nicht als Partei beteiligt. Gegen sie kann keine unselbständige Anschlußberufung eingelegt werden.
3. Übersehen Parteien, die sich auf den lastenfreien Übergang eines Grundstücks einigen, das Bestehen einer möglicherweise valutierten Hypothek, führt dies regelmäßig nicht zu einer fehlenden Einigung über den Kaufpreis. Ungeregelt bleibt lediglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Käufer Beseitigung des Rechtsmangels verlangen kann.
4. Hat ein Grundstückskäufer lediglich aufgrund einer den Vertragsparteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich unterlaufenen Parzellenverwechslung kein Eigentum erworben, kommt eine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht, wenn der Kaufvertrag vollständig abgewickelt worden ist und die Parteien über mehr als 20 Jahre davon ausgegangen sind, der Eigentumswechsel sei wirksam vollzogen worden.
ZPO §§ 62, 256, 264 Nr. 2, 521; BGB § 155; EGBGB Art. 231 § 6; ZGB DDR §§ 472, 474
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BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05
Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/ 05, NJW 2006, 1419).
BGB § 556a Abs. 1
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BGH, 11.04.2006 - X ZR 175/01 - Stretchfolienhaube
Allein aus dem Bestreben des Fachmanns, erkannte Probleme bereits in ihrer Entstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetreten sind, zu beseitigen, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann Versuche in einer bestimmten Richtung zu erwarten sind.
EPÜ Art. 56
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BGH, 30.03.2006 - III ZB 123/05
Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch eingelegt worden ist.
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BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 168/02
Übergegangener Gehaltsanspruch und Klagerücknahme bei zweistufiger Ausschlussfrist
Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht die Zahlung von Arbeitsentgelt von der Beklagten im Umfang des Arbeitslosengeldes, das die Klägerin dem ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten, P P, für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1999 gezahlt hat.
