Rechtsprechung zu § 28 ZPO
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BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

a) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage gegen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten.

b) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht für Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

Rechtsbeugung durch DDR-Richter.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 336; StGBEG Art. 315 Abs. 1; StGB-DDR § 244; Verf-DDR Art. 96 Abs. 1; GVG-DDR § 3, § 20 Abs. 2; ZPO-DDR § 28 Abs. 2; AGB-DDR § 54 Abs. 2 S. 1 Buchst. b; EinigVtr Art. 8, Art. 9

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