Rechtsprechung zu § 293 ZPO
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BGH, 15.07.2008 - VI ZR 105/07
a) Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft.
b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/ 71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben.
c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/ 71 lassen grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.
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BGH, 23.06.2003 - II ZR 305/01
Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Tatrichter nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.
ZPO § 293
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BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01
1. Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt.
2. Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.
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BAG, 16.12.1998 - 5 AZR 365/98
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %
Nach § 12 I des Rahmentarifvertrags für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1991 haben die Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltzahlung in Höhe von 100 %.
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n. F.; RTV für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1991 § 12 I; ZPO § 293
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BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 159/07
Altersteilzeit - Konkurrenz von Firmen- und Verbandstarifvertrag - Bezugnahme auf Tarifvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung.
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BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99
Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 EBRG gegen fingierte zentrale Leitung
Der fingierten zentralen Leitung einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 EBRG ist die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nach § 5 Abs. 1 EBRG nicht bereits deswegen subjektiv unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, weil sie selbst die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt, sondern sich diese erst von anderen Unternehmen der Gruppe beschaffen muss. Es steht insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 (- C-440/ 00 -) keineswegs fest, dass ihr eigener Auskunftsanspruch gegen die Gruppenunternehmen in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dort nicht durchgesetzt werden kann.
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BAG, 21.11.2000 - 3 AZR 22/00
Betriebsrentenhöhe - Ausschluß von Auslandsdienstzeiten
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, inwieweit bei der Berechnung der tariflichen Zusatzversorgung die von der Klägerin im Pariser Büro der Beklagten zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.
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BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R
Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Notfallbehandlung im Ausland [hier Tunesien] - Anspruch auf Kostenerstattung ohne Begrenzung auf Kassensätze
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Restkosten für eine in Tunesien durchgeführte Krankenbehandlung.
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BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05
Allgemeinverbindlichkeit - Ende - mehrgliedriger Tarifvertrag
1. Der Abschluss eines mehrgliedrigen Tarifvertrages beschränkt regelmäßig nicht das Recht jeder einzelnen Tarifvertragspartei zu dessen Kündigung.
2. Dies gilt auch dann, wenn alle Tarifvertragsparteien einer Seite gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages beantragt haben.
3. Die zulässige Kündigung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages durch eine von mehreren Tarifvertragsparteien auf einer Seite bewirkt den Ablauf des Tarifvertrages iSv. § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG im Geltungsbereich der Kündigung und damit in diesem Umfang die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages.
