Rechtsprechung zu § 29c ZPO
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BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02

Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist. Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden.

ZPO § 29c

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BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99

§ 5 Abs. 2 HWiG schließt in Fällen, in denen ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. erfüllt, eine Anwendung der Gerichtsstandsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG aus.

HWiG §§ 1 Abs. 1 Fassung: 29. Juni 2000, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2

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