Rechtsprechung zu § 302 ZPO
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BGH, 24.11.2005 - VII ZR 304/04
a) Ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Besteller gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung aufrechnet.
b) Ein Vorbehaltsurteil kommt in einem solchen Fall ausnahmsweise in Betracht, wenn nach der auf der Grundlage des gesamten Streitstoffes vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der voraussichtlichen Dauer des weiteren Verfahrens angezeigt erscheint, dem Unternehmer durch einen Titel die Möglichkeit zu eröffnen, sich sofortige Liquidität zu verschaffen oder jedenfalls eine Sicherheit vom Besteller zu erlangen.
ZPO § 302 Abs. 1
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BFH, 14.11.2000 - VII R 85/99
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden ist.
2. Gegenforderungen darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden ist.
AO 1977 § 218 Abs. 1, § 226; BGB § 362 Abs. 1, § 387, § 389, § 390 Satz 1; MOG § 10 Abs. 1 und 3; RsprEinhG § 2 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 1, § 49a Abs. 1; ZPO § 302; FGO § 69; VO (EWG) Nr. 3665/ 87 Art. 11 Abs. 3; VO (EWG) Nr. 800/ 99 Art. 52 Abs. 1
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BGH, 27.09.2007 - VII ZR 80/05
Ein Vorbehaltsurteil darf grundsätzlich nicht ergehen, wenn der Unternehmer gegenüber dem Anspruch des Bestellers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten oder der Fertigstellungsmehrkosten mit einem Werklohnanspruch aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnet.
Der Unternehmer kann sich gegenüber der Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung wegen einer ausstehenden Sicherheit gemäß § 648 a BGB nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn er zur Beseitigung dieser Mängel nicht (mehr) bereit ist.
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BAG, 28.11.2007 - 5 AZB 44/07
Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung
Hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Forderung aufgerechnet, für die das Gericht eines anderen Rechtswegs ausschließlich zuständig ist, kann das angerufene Gericht den Rechtsstreit nach einer rechtsbeständigen Erledigung der Klageforderung wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht verweisen. Einer Aussetzung des Rechtsstreits bedarf es nicht.
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BGH, 23.10.2006 - II ZR 192/05
Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, können Ausgleichsansprüche unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf. Streitpunkte über die Richtigkeit der Auseinandersetzungsrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden.
BGB § 730
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BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03
a) Erweist sich eine Unterlassungsverfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, reicht es aus, dass der die Ersatzpflichtigkeit des Verfügungsklägers auslösende Vollstreckungsdruck bei Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes besteht; unerheblich ist, dass sich der Schaden erst später konkretisiert.
b) Der Einwand des Verfügungsklägers, der in dem Verlust einer laufenden Erwerbsmöglichkeit liegende Schaden hätte sich auch ohne Unterlassungsverfügung verwirklicht, kann eine Reserveursache darstellen, welche die Zurechnung des Schadens betrifft und vom Verfügungskläger zu beweisen ist; insoweit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO.
c) Hat sich der Verfügungsbeklagte nach Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den durch die einstweilige Verfügung titulierten Unterlassungsanspruch zu erfüllen, lässt dies den inneren Zusammenhang zwischen dem Vollstreckungsdruck und dem Schaden nicht entfallen. Das Schadensersatzverlangen ist in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn sich der Verfügungsbeklagte Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO vorbehalten hat.
d) Den Verfügungsbeklagten trifft nicht deshalb ein Mitverschulden an dem Vollziehungsschaden, weil die rechtliche Zulässigkeit des die einstweilige Verfügung auslösenden Verhaltens bei Erwirken der einstweiligen Verfügung rechtlich noch nicht geklärt war (hier: Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Anwalts-Hotline).
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BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04
Passt der im ersten Rechtszug erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seinen Antrag dahin an, dass er statt des ursprünglich geforderten Kostenvorschusses nunmehr Kostenerstattung geltend macht, ist dies jedenfalls dann ohne Anschlussberufung zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt.
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BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01
Wenn während des Schadensersatzprozesses festgestellt wird, daß dem Beklagten der von ihm im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, stellt diese Entscheidung kein erledigendes Ereignis dar. Da der zuerkannte Scheckanspruch dem Beklagten von Anfang an zustand, war zugleich mangels Schadens der Schadensersatzanspruch des Klägers von Anfang an unbegründet.
ZPO § 600 Abs. 2
