Rechtsprechung zu § 302 ZPO
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BGH, 16.12.2004 - IX ZR 295/00

Für den beschleunigten Mißerfolg einer unbegründeten sozial- (verwaltungs-) gerichtlichen Anfechtungsklage haftet der Rechtsanwalt mangels Schadens im Rechtssinne auch dann nicht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage seinem Auftraggeber noch die einstweilige Fortsetzung gewinnbringender Berufsausübung ermöglicht hätte.

BGB §§ 249, 252, 675; SGG § 86a Abs. 1

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BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 75/00

Zur Zulässigkeit einer Widerklage in der Form des Urkundenprozesses gegenüber einer im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage.

ZPO §§ 260, 595 Abs. 1

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BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 3/01

Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Eine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirkung einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung wird damit nicht begründet.

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BAG, 23.08.2001 - 5 AZR 3/01

Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Eine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirkung einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung wird damit nicht begründet.

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99

a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbezüge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszusetzen, bleibt offen.

BNotO §§ 62, 113 a; GVG § 13; VwGO § 40

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BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

a) Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird.

b) Zur Frage eines Schadensersatzanspruches des Unterhaltsschuldners, wenn dieser aufgrund einer einstweiligen Anordnung Unterhalt gezahlt hat, den er nach einem späteren Urteil nicht geschuldet hat.

BGB §§ 812, 818 Abs. 3, 818 Abs. 4, 819, 820; ZPO §§ 620, 620 f, 641 g, 717 Abs. 2, 945

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