Rechtsprechung zu § 307 ZPO
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BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.

ZPO §§ 93, 276, 307

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BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 457/02

Kostenanerkenntnis nach Erledigung der Hauptsache

Die Parteien können über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits verfügen. Erkennt eine Partei ihre Kostenlast an, sind ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen. Der bisherige Sach- und Streitstand ist für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 i. V. m. § 308 Abs. 2 ZPO nicht mehr maßgebend.

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BGH, 04.07.2007 - XII ZR 251/04

Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an.

ZPO §§ 323 Abs. 1, 307

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BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

1. Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG sein.

2. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.

BGB § 1592, § 1596 Abs. 2, § 1597, § 1600d, § 1600e; EStG § 33 Abs. 1 und 2; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 307, § 93

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BAG, 20.06.2006 - 3 AZB 78/05

Prozesskosten - Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren - Terminsgebühr bei Vergleichsfeststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO

Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.

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BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

Wird ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien aber zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt, so liegt eine bloß fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt.

Ein im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten Verkündungstermin erlassenes Anerkenntnisurteil kann den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen.

ZPO § 310; GG Art. 103 Abs. 1

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BAG, 29.04.2008 - 3 AZR 266/06

Berechnung einer vorgezogenen Betriebsrente

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zustehende betriebliche Altersversorgung wegen vorgezogener Inanspruchnahme kürzen darf und ob sie von der Betriebsrente Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen darf.

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BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/ 02, NJW 2003, 505).

BGB §§ 346, 433

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BVerwG, 05.12.2007 - 4 KSt 1007.07

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BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/06 R

Krankenhaus - Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen - Erledigung - Ersetzung - Bescheid - Klagegegenstand - Revisionsverfahren

Tatbestand: Streitig ist die Höhe der Vergütung für im Krankenhaus erbrachte ambulante Notfallbehandlungen.

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