Rechtsprechung zu § 310 ZPO
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BGH, 26.10.2006 - I ZR 20/04

Das schuldhafte Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes (nautisches Verschulden), für das die Haftung des Verfrachters nach § 607 Abs. 2 Satz 1 HGB ausgeschlossen ist, umfasst auch vorsätzliche oder fahrlässige Verhaltensweisen eines Besatzungsmitglieds, die - im weiteren Verlauf nicht mehr vom menschlichen Willen gesteuert (hier: Einschlafen des Wachhabenden) - zum Schadenseintritt führen.

HGB § 607 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 27.01.2006 - V ZR 243/04

1. Die fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist.

2. Die Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchers auf einzelne Teile des Gebäudes (z. B. Mietwohnungen) ist bei dem Nießbrauch an einem bebauten Grundstück unzulässig.

ZPO § 315 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1030 Abs. 2

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BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - z. B. der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.

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BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

§ 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist nicht auf einen Versicherungsfall anzuwenden, der sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. März 1999) ereignet hat.

BNotO § 19a

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BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 735/00

Annahmeverzug - Ausschlußfrist - Verfassungsbeschwerde

Tatbestand: Die Klägerin macht Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Monate Februar 1994 bis April 1997 geltend. Außerdem verlangt sie eine Abfindung aus einem Sozialplan.

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BGH, 17.01.2002 - IX ZR 100/99

Zur Reichweite einer anwaltlichen Vertretungsanzeige.

ZPO § 176

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BGH, 15.01.2001 - II ZB 1/00

Die dem Korrespondenzanwalt einer Partei unbekannte Zustellung eines Urteils, von dessen Verkündung er weiß, wird für ihn grundsätzlich - mit der Folge des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 2 ZPO - erkennbar, wenn ihm der Kostenfestsetzungsbeschluß, erst recht, wenn ihm eine Vollstreckungsandrohung der Gegenseite (ohne Sicherheitsleistung) übermittelt wird.

ZPO § 234 Abs. 2

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BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99

Es ist mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 175 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes der Sendung auf dem Postweg überhaupt nicht erhalten hat, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist allein deshalb zu versagen, weil sie den Zustellungsbevollmächtigten nicht bestellt hat.

ZPO §§ 174 Abs. 2, 175, 233 I

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