Rechtsprechung zu § 315 ZPO
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BGH, 16.10.2006 - II ZR 101/05
Ist ein sog. Protokollurteil des Berufungsgerichts nur von dem Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und können die fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen Ablaufs der insoweit maßgeblichen fünfmonatigen Höchstfrist für die Rechtsmitteleinlegung (§ 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, so stellt das einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar (im Anschl. an BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/ 04, NJW 2006, 1881 Tz 16 f.).
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BGH, 11.07.2007 - XII ZR 164/03
1. Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
2. Es genügt nicht, folgende Urkunden miteinander zu verbinden:
a) ein Sitzungsprotokoll, das zwar neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält, aber allein vom Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben ist,
b) ein zuvor von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenes Blatt, das lediglich die Bezeichnung des Gerichts, das Aktenzeichen und die Entscheidungsformel enthält (Festhaltung an BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/ 05 - NJW-RR 2007, 141 ff.).
ZPO §§ 540 Abs. 2, 315 Abs. 1 Satz 1, 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
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BVerwG, 09.07.2008 - 6 PB 17.08
Abfassung des zweitinstanzlichen Beschlusses; Unterschrift der ehrenamtlichen Richter; Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden.
1. Ob ein ehrenamtlicher Richter vom Zeitpunkt des Vorliegens der unterschriftsreifen Entscheidung aus gesehen auf Dauer oder für eine längere Zeit an der Unterschriftsleistung gehindert ist, ist unabhängig von einem etwa bevorstehenden Ablauf der 5-Monatsfrist des § 92b ArbGG zu beurteilen.
2. Jedenfalls bei einer Verhinderung von nicht mehr als einer Woche kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Unterschrift eines derart verhinderten ehrenamtlichen Richters durch den Vorsitzenden des Fachsenats ersetzt werden kann.
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BGH, 27.01.2006 - V ZR 243/04
1. Die fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist.
2. Die Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchers auf einzelne Teile des Gebäudes (z. B. Mietwohnungen) ist bei dem Nießbrauch an einem bebauten Grundstück unzulässig.
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BAG, 22.08.2007 - 4 AZN 1225/06
Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters an der Unterschriftsleistung
Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, welche die Beklagte dem Kläger gegenüber am 14. März 2005 ausgesprochen hat. Außerdem macht der Kläger seine Weiterbeschäftigung, die Entfernung von ursprünglich drei, in der Berufungsinstanz noch zwei Abmahnungen aus ...
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BGH, 06.02.2004 - V ZR 249/03
a) Auch das sogenannte Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß nicht sogleich im Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem Urteil entschieden wird, verkündet werden; möglich ist auch die Verkündung am Schluß der Sitzung, nachdem das Berufungsgericht noch andere Sachen verhandelt hat.
b) Bei dem Erlaß eines Protokollurteils muß das Sitzungsprotokoll neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO die Urteilsformel, die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Verkündung des Urteils enthalten.
c) Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO bildet die für die revisionsrechtliche Überprüfung des Protokollurteils nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage; er hat insoweit dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einem Berufungsurteil, das in einem späteren Termin verkündet wird.
ZPO (2002) § 540 Abs. 1
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BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
1. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag, die Urteilsbegründung entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen, unstatthaft.
2. Gemäß § 108 Abs. 2 FGO wirken bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 108 Abs. 1 FGO) nur diejenigen Richter mit, die bei der zugrunde liegenden Entscheidung mitgewirkt haben. Nach Ausscheiden eines Richters aus dem Senat sind nur noch die verbliebenen (hier: vier) Bundesrichter zur Mitwirkung berufen.
FGO § 108
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BGH, 08.04.2008 - XI ZR 377/06
Die fehlende Verbindung eines sog. Protokollurteils, das lediglich die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, mit dem Verhandlungsprotokoll, das die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist.
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät
Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkundet, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig.
Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich eines Patents.
Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teilkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre.
Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum.
ZPO § 165, § 517, § 563 Abs. 3; GebrMG § 12a; EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14
