Rechtsprechung zu § 321 ZPO
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BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04

a) Hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung versehentlich einen Berufungsantrag übergangen, so kann das Versehen nur durch eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden muß. Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Berufungsantrags gewesen ist (Bestätigung von BGH LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; BGH NJW 1991, 1683; 2002, 1115). Zugleich entfällt hinsichtlich des übergangenen Antrags die Anhängigkeit der Berufung, und das Urteil der ersten Instanz, gegen das sie sich richtete, wird wirkungslos.

b) Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz nur dann durch Klageerweiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozeßstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist.

ZPO § 321

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BGH, 05.02.2003 - IV ZR 149/02

Das Gericht kann über ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das es bei seiner Entscheidung übersehen hat, nicht im Wege eines Ergänzungsurteils gemäß § 321 ZPO entscheiden.

ZPO § 321; BGB § 273

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BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

1. Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist; die Frage, ob die Entscheidung lückenhaft ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit des Urteilsergänzungsantrags zu entscheiden.

2. Nach der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten muss das Gericht über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten des ursprünglichen Beklagten in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO entscheiden.

ZPO §§ 91a Abs. 1, 265 Abs. 2 Satz 2, 266 Abs. 1, 321

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BGH, 28.10.2008 - V ZB 109/08

Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangsentscheidung selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ändert daran nichts.

ZPO §§ 321, 522 Abs. 2 und 3

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BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99

Enthält ein Urteil, mit dem die unterstützte Hauptpartei obsiegt, keinen Ausspruch über die Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht sind, kann der Nebenintervenient, dem das Urteil nicht zugestellt worden ist, ungeachtet dessen Rechtskraft auf Urteilsergänzung antragen (Ergänzung von BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30, 132/ 72, NJW 1975, 218).

ZPO § 321

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BGH, 24.11.2003 - II ZB 37/02

Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl. BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a. F.), gelten hier entsprechend.

§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

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BGH, 20.06.2000 - VI ZR 2/00

Ein Ergänzungsurteil unterliegt der selbständigen Anfechtung. Jedoch ist die Revision dagegen nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist.

ZPO § 321

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BAG, 26.06.2008 - 6 AZN 1161/07

Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör

Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte sowie über einen von der Beklagten hilfsweise gestellten Auflösungsantrag. Des Weiteren hat die Klägerin hilfsweise Urlaubsabgeltung verlangt. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das ...

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BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05

a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem (Bestätigung von Sen. Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/ 02 "Laborärzte-Fall").

b) Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, drei Jahre.

BGB §§ 138, 705 ff.

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BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 182/03

Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO ist möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind.

ZPO § 321a, § 574 Abs. 1 Nr. 2

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