Rechtsprechung zu § 322 ZPO
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BGH, 26.06.2003 - I ZR 269/00
Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch im Rahmen von sog. "Ausgleichszusammenhängen" oder "(zwingenden) Sinnzusammenhängen" nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse.
ZPO § 322 Abs. 1
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BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
1. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/ 01, NJW 2002, 317).
2. Im Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.
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BGH, 31.07.2001 - XI ZR 217/01
Im Falle einer hilfsweisen Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung stellt es keine der Rechtskraft fähige und deshalb für den Beklagten mit einer zusätzlichen Beschwer verbundene Entscheidung dar, wenn das Gericht die hilfsweise Aufrechnung - zu Recht oder zu Unrecht - in Anwendung von § 390 Satz 2 BGB für unzulässig erklärt.
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BGH, 02.03.2000 - IX ZR 285/99
Nimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungsurteil erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die Zahlungsklage gegen den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Geleisteten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig.
AnfG a. F. § 2; ZPO § 767, § 322 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 08.01.2004 - III ZR 401/02
a) Rechnet der Beklagte mit einer in einem anderen Verfahren bereits aufgerechneten Gegenforderung in einem weiteren Prozeß erneut auf, so hat das mit der Zweitaufrechnung befaßte Gericht - soweit es auf die Einwendung ankommt - zu prüfen, ob die Gegenforderung (noch) besteht. Es ist unzulässig, die Gegenforderung in dem zweiten Prozeß nur deswegen zu verneinen, weil über sie bereits in dem ersten Verfahren sachlich entschieden werde.
b) Bei einer doppelten Prozeßaufrechnung ist es im allgemeinen zweckmäßig, den zweiten Prozeß bis zur Erledigung desjenigen Verfahrens auszusetzen, in dem die erste Aufrechnung erklärt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Zweitaufrechnung in einem Urkundenprozeß erfolgt ist.
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BGH, 17.12.2002 - XI ZR 90/02
Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozeß nicht darauf berufen, im Erstprozeß habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vorübergehendes Hindernis (z. B. mangelnde Fälligkeit) entgegengestanden (Bestätigung von BGHZ 35, 338). Das gilt auch dann, wenn die rechtskräftige Klageabweisung auf einem Versäumnisurteil des Berufungsgerichts beruht, mit dem die Berufung des Klägers gegen ein kontradiktorisches klageabweisendes Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen wurde.
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BGH, 14.05.2002 - X ZR 144/00 - Abstreiferleiste
a) Wird in den Entscheidungsgründen eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch ausdrücklich als nicht beschieden bezeichnet, kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, diesen Anspruch in einem weiteren Verfahren geltend zu machen.
b) Ist dem Lizenznehmer eines formunwirksamen Know-how-Vertrages das technische Wissen vertragsgemäß überlassen worden und hat der Lizenznehmer vereinbarungsgemäß das Know-how oder Teile davon mit Erfolg zum Patent angemeldet, so hat er bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung des Patents an einer Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird. Für die bis dahin vorgenommenen Verwertungshandlungen schuldet er Wertersatz.
c) Der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterliegt nicht nur der vertragliche Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, sondern auch der Anspruch auf ein Surrogat wie der Anspruch auf Wertersatz aus Bereicherungsrecht.
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BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07
a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen.
b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils.
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BGH, 16.01.2008 - XII ZR 216/05
a) Die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Entscheidung ist nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine für den nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebliche Vorfrage im Vorprozess (dort: Feststellungsklage) rechtskräftig entschieden wurde.
b) Auch ein klagabweisendes Urteil, das die Zulässigkeit der Klage verfahrensfehlerhaft dahinstehen lässt, ist der uneingeschränkten materiellen Rechtskraft fähig, wenn aus dessen Tenor und Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass das Gericht ungeachtet seiner Zweifel an der Zulässigkeit der Klage kein Prozessurteil erlassen, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat.
ZPO § 322
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BGH, 23.05.2007 - IV ZR 3/06
Die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beschränkten Urteils erstreckt sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten Überschussanteile.
ZPO § 322 Abs. 1
